Vorlage - BR-032/2015
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt, den rechtskräftigen Bebauungsplan „Eisengießerei Britz“ gemäß § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan (M. 1 : 4000), der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Der Amtsdirektor wird beauftragt, das Verfahren einzuleiten. .
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Eisengießerei Britz“ wurde 1997 durch die Gemeinde Britz aufgestellt. Ausgehend von der wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Fassung des Aufstellungsbeschlusses am 28.08.1995 war es Ziel der Planung, den vorhandenen Industriestandort zu sichern bzw. planungsrechtlich weiter zu entwickeln.
Versuche, in diesem Gebiet Gewerbebetriebe anzusiedeln, hatten nur wenig Erfolg, so dass sich in den Folgejahren die vorhandene Bausubstanz immer mehr verschlechterte und große Teilflächen des B-Plan-Gebietes nicht entsprechend ihrer planungsrechtlichen Bestimmung genutzt werden.
Die Gemeinde ist seit Jahren bemüht, eine Lösung zur Umgestaltung zu finden und damit eine Aufwertung der Flächen zu erreichen. Es ist aber abzusehen, dass eine Ansiedlung von Gewerbebetrieben in dem Ausmaß, welches der vorhandene Bebauungsplan ermöglicht, nicht in Anspruch genommen wird und von der Gemeinde auch nicht mehr gewünscht wird.
Der Bebauungsplan „Eisengießerei Britz“ sollte daher wegen Funktionslosigkeit aufgehoben werden.
Mit dem Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans leitet die Gemeinde das Verfahren formal ein. Danach liegt der aufzuhebende Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie eines Umweltberichts in der frühzeitigen Beteiligung und Entwurf Beteiligung jeweils für einen Monat öffentlich aus. In dieser Zeit besteht für alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Planaufhebung Stellung zu nehmen. Der Zeitraum der öffentlichen Auslegung wird unter Bekanntmachungen veröffentlicht. Die in diesem Rahmen eingegangen Stellungnahmen werden der Gemeindevertretung zur Abwägung und Beschlussfassung vorgelegt. Erst danach kann die Gemeindevertretung den endgültigen Beschluss zur Planaufhebung fassen. Mit der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtsunwirksam.
Zulässigkeit baulicher Vorhaben nach der Aufhebung Nach der Aufhebung eines Bebauungsplans regelt sich die Zulässigkeit baulicher Vorhaben nach den Regelungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Diese Regelung gilt für alle Bereiche im Gemeindegebiet, die nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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