Vorlage - BR-033/2015
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Die Gemeindevertreter der Gemeinde Britz beschließen die Aufstellung eines vorhaben-bezogenen Bebauungsplanes-„Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ auf Antragstellung vom 27.04.2015 gemäß § 12 BauGB.
Vorhabenträger ist André Rouvel, Choriner Bahnhofstraße 5, 16230 Chorin
Es erfolgt eine frühzeitige Beteiligung, Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 in Form einer Offenlage und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB. Ort und Dauer der Offenlage sind im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg öffentlich bekannt zu machen.
Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes- „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ ist über den Zeitraum von einem Monat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Die Offenlage ist ortsüblich bekannt zu machen.
Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dies soll gemäß § 12 Abs. 1 in einem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Britz und dem Vorhabenträger detailliert festgeschrieben und vor dem Satzungsbeschluss beschlossen werden.
Problemdarstellung/Sachverhalt: 1. Für das entsprechend Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Britz, Flur 3, Flurstücke 668; 669; 672; 673; 1011; 1013; 1015; 1180; 1177; 1178; 1179 soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) mit der Bezeichnung: vorhabenbezogener Bebauungsplan- „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ aufgestellt werden.
2. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan- „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung und Erschließung von Wohnbauflächen geschaffen werden.
3. Die Planung wird gemäß § 12 BauGB (Baugesetzbuch) aufgestellt. Im rechtskräftigen Gemeinsamen Flächennutzungsplan Amt Britz-Chorin, Teil Plan Gemeinde Britz ist die zu überplanende Fläche als gewerbliche Baufläche dargestellt. Eine erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt.
4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 erfolgt parallel mit der Beteiligung zur Änderung des FNP in Form einer Offenlage. Ort und Dauer der Offenlage werden im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg bekannt gegeben. Es erfolgt eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.
5. Der Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ortsüblich bekannt zu machen.
6. Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dies wird gemäß § 12 Abs. 1 in einem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Britz und dem Vorhabenträger detailliert festgeschrieben und vor dem Satzungsbeschluss beschlossen.
Begründung: Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 27.04.2015 einen entsprechenden Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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