Vorlage - OD-019/2015
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Als Verfahren zur Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Oderberg am 24.06.2015 beschließt die Stadtverordnetenversammlung: a) Die/der neue/n ehrenamtliche/n Bürgermeister/in wird für den Rest der laufenden Wahlperiode aus der Mitte der Stadtverordneten gewählt. oder b) Um sämtlichen wählbaren Personen die anstehende Neuwahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters zur Kenntnis zu geben, wird die Zeit und der Ort der entsprechenden Wahlsitzung unverzüglich nach dieser Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung auf den Internetseiten der Amtsverwaltung, im Amtsblatt und in den Bekanntmachungskästen der Stadt Oderberg entsprechend Anlage 1 bekanntgemacht.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Der ehrenamtliche Bürgermeister der Stadt Oderberg, Herr Roman Stähr, hat am 04.04.2015 seinen Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt. Seine Amtszeit endet nach § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) zu dem erklärten Zeitpunkt. In diesem Fall wählt die Stadtverordnetenversammlung nach § 73 Abs. 2 S. 1 BbgKWahlG einen neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. § 73 Abs. 3 BbgKWahlG, der eine Bürgerwahl gestattet, ist nicht einschlägig.
Das Wahlverfahren durch die Stadtverordnetenversammlung ist nicht näher im BbgKWahlG geregelt. Daher findet für die Neuwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters § 40 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Anwendung, da eine einzelne Person zu wählen ist.
Bei der Ausgestaltung des der Wahl vorangehenden Verfahrens besteht ein Gestaltungsspielraum: a) Die Stadtverordnetenversammlung wählt gemäß § 73 Abs. 2 BbgKWahlG den/die neue/n ehrenamtliche/n Bürgermeister/in für den Rest der laufenden Wahlperiode aus ihrer Mitte. Die Wahl kann offen erfolgen, soweit dieses einstimmig beschlossen wird (§ 39 Abs. 1 Satz 5 BbgKVerf). b) Da jeder passiv Wahlberechtigte nach § 65 Abs. 1 BbgKWahlG die Möglichkeit hat, sich auf dieses Amt zu bewerben, kann eine entsprechende öffentliche Information stattfinden. Interessierte müssen ihre Wählbarkeit nach § 11 BbgKWahlG nachweisen. Für die Neuwahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters ist zwar ein angemessenes, aber zugleich kurzes Zeitfenster vorzugswürdig. Das Verfahren ergibt sich aus Anlage 1.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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