Vorlage - AA-032/2015

 
 
Betreff: Rückübertragung der Schulträgerschaft
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Frau Manuela StieglerAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Entscheidung
04.06.2015 
Amtsausschuss ungeändert beschlossen   

Der Amtsausschuss stimmt der Rückübertragung der Schulträgerschaft zum 01.01.2016 auf die Gemeinden Britz, Chorin, Liepe und der Stadt Oderberg unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Oderberg ebenfalls die Rückübertragung fordert, zu.

 

 

 

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 23.04.2015 verlangt die Gemeinde Chorin, mit Beschluss vom 27.04.2015 die Gemeinde Britz und mit Beschluss vom 12.05.2015 die Gemeinde Liepe gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg an die jeweilige Gemeinde zum 01.01.2016.

 

Träger der Grundschulen sind grundsätzlich gemäß § 100 Abs. 1 BbgSchulG die Gemeinden oder Gemeindeverbände. Die Schulträgerschaft stellt somit eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde dar. Gemäß § 101 Abs. 1 BbgSchulG können Schulträger sich zu Schulverbänden als Zweckverbände zusammenschließen oder die Schulträgerschaft aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf einen anderen Schulträger übertragen.

 

Vier Gemeinden im Amtsbereich Britz-Chorin-Oderberg haben diese Aufgabe an das Amt übertragen: Britz (30.09.1996), Chorin (01.07.1998), Liepe (07.04.2009) und Oderberg (02.03.2009). Es wurde über die Jahre die Aufgabenübertragung der Schulträgerschaft aller Gemeinden auf das Amt angestrebt. Dieses Ziel  konnte bis zum heutigen Tag nicht erreicht werden. Vier Gemeinden haben übertragen, vier nicht. Dieses Ungleichgewicht der Interessen im Amt führt dazu, dass die übertragenden Gemeinden nicht mehr an der Übertragung festhalten wollen. Aus diesem Grund haben die Gemeinden Britz, Chorin und Liepe bereits beschlossen, die Rückübertragung der Schulträgerschaft zu verlangen. Die Stadt Oderberg hat hierzu ein erstes Gespräch geführt. Diese Entscheidung steht noch offen.

 

Voraussetzungen für die Rückübertragung der Aufgabe vom Amt Britz-Chorin-Oderberg an die Gemeinden sind zum einen eine Beschlussfassung aller an der Übertragung beteiligten Gemeinden in ihren jeweiligen Vertretungen und zum anderen die Zustimmung des Amtsausschusses. Einstimmigkeit ist hier nicht erforderlich.

 

Mit der Rückübertragung ist es gemäß § 135 Abs. 5 Satz 5 BbgKVerf notwendig, eine finanzielle Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der geltenden Vorschriften vorzunehmen.

 

Als Tag der Rechtswirksamkeit der Aufgabenrückübertragung ist der 01.01.2016 vorgesehen.

 

Der Amtshaushalt würde sich um die Teilhaushalte „Schule Oderberg“ und „Schule Britz“ verringern und die Vorfinanzierungen von z. B. Investitionen würden entfallen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Produkte

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

21101

21102

Erträge

Aufwendungen

Investitionen usw.

entfällt ab 2016

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

Verringerung des Gesamthaushaltes um die Teilhaushalte.

Verringerung des Anlagevermögens, der Investitionszahlungen und der Einnahmen aus der differenzierten Amtsumlage

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


 

Manuela Stiegler

 

Manuela Stiegler

 

Astrid Gohlke

 

Ulrich Hehenkamp

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

Amtsdirektor

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen