Vorlage - NI-040/2015
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Die Gemeinde Niederfinow beschließt, die Reparatur der Fahrbahn im Bereich des Durchlasses in der Finowstraße, Höhe Haus-Nr. 23
1. in gepflasterter Ausführung (V2) im Rahmen der Gewährleistung
oder
2. Ausführung in Asphalt mit zusätzlichen Kosten
durchführen zu lassen.
Die Amtsverwaltung wird ermächtigt, dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, soweit die veranschlagte Kostenrahmen in Höhe von 3.000,- € nicht überschritten wird.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Die Herstellung des Durchlasses in der Finowstraße, Höhe Haus-Nr. 23 wurde von der Gemeinde Niederfinow im Juli 2011 in gepflasterter Ausführung beauftragt und im Zeitraum von September/Oktober 2011 ausgeführt und abgenommen. Die Gewährleistungsfrist für diese erbrachte Leistung endet zum 12.10.2015.
Die sich abzeichnenden Spannungs-Risse resultieren aus dem Materialverhalten des aufgebrachten Dünnschicht-Asphaltes, der von der ausführenden Firma zusätzlich auf Wunsch der Gemeinde eingebaut wurde.
Der Mangel wurde von der Bauverwaltung innerhalb der Gewährleistungsfrist gegenüber der ausführenden Firma angezeigt. Im Rahmen der Mangelbeseitigung würde eine Reparatur der Fahrbahn in gepflasterter Ausführung in den Varianten V 1 und V 2 erfolgen. Beide Varianten wurden bereits im November 2014 der Gemeinde gegenüber vorgestellt und entsprechen der ursprünglichen Ausführung und Beauftragung. Kosten entstehen der Gemeinde dadurch nicht.
Sollte die Gemeinde für die Reparatur grundsätzlich auf eine Bauweise mit Asphalt bestehen, entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 3.000,- €, die sich wie folgt begründen:
- Änderung der Ausführung entspricht einer neu zu erbringenden Leistung (kompletter Austausch der Fahrbahndecke und Anpassung des Untergrundes notwendig) - Ausführung nur mit einer Vollsperrung möglich (keine Wanderbaustelle) - für Asphaltdeckschicht Abnahme einer Mindestmenge erforderlich - Ausführung durch Fremdfirma mit entsprechender Zulassung notwendig
Die Kosten dafür müssen von der Gemeinde getragen werden. Die Leistungsabfrage muss im Rahmen eines Wettbewerbes gemäß VOB erfolgen.
Beide möglichen Ausführungsarten sind geeignet und erfüllen ihren Zweck. Eine Ausführung in Asphalt ist lediglich eine optische Anpassung an die angrenzende Fahrbahn.
Die Bauverwaltung empfiehlt, eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung in gepflasterter Ausführung ohne Asphalt entsprechend Variante V 2 durchführen zu lassen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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