Vorlage - CH-046/2015
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Die Gemeindevertreter der Gemeinde Chorin beschließen die Aufstellung eines vorhaben-bezogenen Bebauungsplanes „Besucherlenkung im Ökodorf Brodowin“ auf Antragstellung vom 21.05.2015 gemäß § 12 BauGB.
Vorhabenträger ist: Ökodorf Brodowin Gisela und Werner Upmeier Stiftung Stiftung für Naturschutz, Umwelt und Soziales Weißensee 1 in 16230 Chorin OT Brodowin
Es erfolgt eine frühzeitige Beteiligung, Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 in Form einer Offenlage und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauG. Ort und Dauer der Offenlage sind im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg öffentlich bekannt zu machen.
Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dies soll gemäß § 12 Abs. 1 in einem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Britz und dem Vorhabenträger detailliert festgeschrieben und vor dem Satzungsbeschluss beschlossen werden.
Problemdarstellung/Sachverhalt: 1. Für das entsprechend Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Brodowin, Flur 1, Flurstücke 114/4 tlw. und 114/5 tlw. Soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) mit der Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan „Besucherlenkung im Ökodorf Brodowin“ aufgestellt werden.
2. Die Planung wird gemäß § 12 BauGB (Baugesetzbuch) aufgestellt. Im rechtskräftigen Gemeinsamen Flächennutzungsplan des ehem. Amtes Britz-Chorin ist die zu überplanende Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt.
4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 erfolgt parallel mit der Beteiligung zur Änderung des FNP in Form einer Offenlage. Ort und Dauer der Offenlage werden im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg bekannt gegeben. Es erfolgt eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.
5. Der Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ortsüblich bekannt zu machen.
6. Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dies wird gemäß § 12 Abs. 1 in einem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Chorin und dem Vorhabenträger detailliert festgeschrieben und vor dem Satzungsbeschluss beschlossen.
Begründung:
Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 21.05.2012 einen entsprechenden Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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