Vorlage - CH-046/2015

 
 
Betreff: Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behördenbeteiligung Vorhabenbezogener Bebaungsplan "Besucherlenkung im Ökodorf Brodowin"
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Herr Jörg Schellhase
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
25.06.2015 
Gemeindevertretung Chorin ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1
Anlage 2

Die Gemeindevertreter der Gemeinde Chorin beschließen die Aufstellung eines vorhaben-bezogenen Bebauungsplanes „Besucherlenkung im Ökodorf Brodowin“ auf Antragstellung vom 21.05.2015 gemäß § 12 BauGB. 

 

Vorhabenträger ist:

Ökodorf Brodowin

Gisela und Werner Upmeier Stiftung

Stiftung für Naturschutz, Umwelt und Soziales

Weißensee 1 in 16230 Chorin OT Brodowin

 

Es erfolgt eine frühzeitige Beteiligung, Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 in Form einer Offenlage und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauG. Ort und Dauer der Offenlage sind im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg öffentlich bekannt zu machen.

 

Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dies soll gemäß § 12 Abs. 1 in einem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Britz und dem Vorhabenträger detailliert festgeschrieben und vor dem Satzungsbeschluss beschlossen werden.

 

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

1. Für das entsprechend Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Brodowin, Flur 1, Flurstücke 114/4 tlw. und 114/5 tlw. Soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) mit der Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan „Besucherlenkung im Ökodorf Brodowin“ aufgestellt werden.

 

2. Die Planung wird gemäß § 12 BauGB (Baugesetzbuch) aufgestellt. Im rechtskräftigen Gemeinsamen Flächennutzungsplan des ehem. Amtes Britz-Chorin ist die zu überplanende Fläche als   Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt.

 

4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 erfolgt parallel mit der Beteiligung zur Änderung des FNP in Form einer Offenlage. Ort und Dauer der Offenlage werden im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg bekannt gegeben. Es erfolgt eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.

 

5. Der Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ortsüblich bekannt zu machen.

 

6. Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dies wird gemäß § 12 Abs. 1 in einem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Chorin und dem Vorhabenträger detailliert festgeschrieben und vor dem Satzungsbeschluss beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 21.05.2012 einen entsprechenden Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein X

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Birgit Lüdecke

 

Jörg Schellhase

 

Astrid Gohlke

 

Ulrich Hehenkamp

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

Amtsdirektor

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 (205 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 (323 KB)