Vorlage - OD-029/2015

 
 
Betreff: Rückübertragung der Schulträgerschaft an die Stadt Oderberg
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Frau Manuela StieglerAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
08.07.2015 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg zurückgestellt   
19.08.2015 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung

Die Stadtverordnetenversammlung Oderberg verlangt gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg zum 01.01.2016.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

Träger der Grundschulen sind grundsätzlich gemäß § 100 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchlG) die Gemeinden oder Gemeindeverbände. Gemäß § 101 Abs. 1 BbgSchulG können Schulträger sich zu Schulverbänden zusammenschließen oder die Schulträgerschaft aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf einen anderen Schulträger übertragen.

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.03.2009 erfolgte die Aufgabenübertragung der Schulträgerschaft zum nächst möglichen Termin an das Amt Britz-Chorin-Oderberg.

 

Aus dem Wechsel sollten sich folgende Effekte ergeben:

 

      es kann über den gesamten Einzugsbereich ein Schulentwicklungskonzept einschließlich der Schulwegsicherung fortgeschrieben werden,

 

      die Festlegungen zur Schulbezirksfestlegung erfolgt im Amtsausschuss, so dass Einzelinteressen möglichst ausgeschlossen werden, um den Schulstandort Oderberg zu sichern (perspektivisch sollten die Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Lunow-Stolzenhagen und Parsteinsee dem Standort Oderberg zugewiesen werden)

 

      mit der Übernahme der Schulträgerschaft in das Amt ist für die Einzugsgemeinden nicht nur die Beteiligung an den Schulkosten laut der gesetzlichen Vorgaben gegeben, sondern dann besteht auch die Entscheidungsmöglichkeit über das Gremium Amtsausschuss

 

      die Einstellung im Amtshaushalt ermöglicht bei Einhaltung von Sparsamkeit und effektiven Wirtschaftens die Sicherstellung der Finanzen, da durch die Umlagen-Finanzierung und in der Regel einem ausgeglichenen Haushalt die Finanzierung jederzeit gegeben ist.

 

Mit dem Beschluss vom 11.03.2009 wurde die volle Entscheidungsbefugnis zur Schulträgerschaft auf das Amt Britz-Chorin-Oderberg übertragen. Die erhofften Effekte sind bis heute nicht in Gänze eingetreten.

 

Eine weitere Grundlage dieser Entscheidung zur Aufgabenübertragung war die Tatsache, dass ein Zwangszusammenschluss der Ämter Britz-Chorin und Oderberg erfolget und im alten Amt Britz-Chorin die Gemeinde Britz und Chorin die Schulträgerschaft bereits 1996 und 1998 übertragen hatten. Es wurde die Aufgabenübertragung der Schulträgerschaft aller Gemeinden auf das Amt Britz-Chorin-Oderberg angestrebt. Dieses angestrebte Ziel konnte bis zum heutigen Tag ebenfalls nicht erreicht werden. Gegenwärtig haben vier Gemeinden die Aufgabe übertragen und vier nicht.

 

Dieses Ungleichgewicht der Interessen im Amt führt dazu, dass ein Festhalten an der Übertragung den übertragenden Gemeinden nicht mehr zugemutet werden kann. Dem folgend haben sich die Gemeinden Britz, Chorin und Liepe bereits entschlossen, die Rückübertragung zu verlangen.

 

Voraussetzung für die Rückübertragung der Aufgabe vom Amt Britz-Chorin-Oderberg an die Gemeinde/Stadt sind zum einen eine Beschlussfassung aller an der Übertragung beteiligten Gemeinden in ihren jeweiligen Vertretungen und zum anderen die Zustimmung des Amtsausschusses. Der Amtsausschuss hat seine Zustimmung unter Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung durch die Stadtverordnetenversammlung bereits am 04.06.2015 gegeben.

 

Mit der Rückübertragung der Aufgabe macht es sich gemäß § 135 Abs. 5 Satz 5 BbgKVerf erforderlich, eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der geltenden Vorschriften vorzunehmen.

 

Als Tag der Rechtswirksamkeit der Aufgabenrückübertragung wird der 01.01.2016 vorgeschlagen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

z. Z. 102.700 €

6110104-80100-102700

2015

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Manuela Stiegler

 

Manuela Stiegler

 

Astrid Gohlke

 

Ulrich Hehenkamp

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

Amtsdirektor

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen