Vorlage - OD-031/2015
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Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung ihrer Zahlungen setzt die Stadtverordnetenversammlung Oderberg auf der Grundlage des § 76 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg den Höchstbetrag der Kassenkredite auf 630.000 EUR fest.
Problemdarstellung/Sachverhalt: Die Stadt Oderberg kann nach § 76 (2) zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kassenkredite bis zu dem von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Höchtsbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Höchstbetrag ist durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung festzusetzen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel zusammen mit dem Beschluss über den jeweiligen Haushaltsplan. Die Stadt Oderberg kann über den Haushaltsplan 2015 erst zusammen mit dem Haushaltssicherungskonzept eine Entscheidung treffen. Der Entwurf des Haushaltssicherungskonzepts soll bis Ende Juli 2015 erstellt und der Stadt zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit soll über den Höchtsbetrag der Kassenkredite in einem gesonderten Beschluss entschieden werden. Die Höhe entspricht etwa einem Sechstel der im Haushaltsplanentwurf für 2015 geplanten Einzahlungen
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Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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