Vorlage - CH-066/2015

 
 
Betreff: Rückübertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätten an die Gemeinde Chorin
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Frau Manuela StieglerAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
30.07.2015 
Gemeindevertretung Chorin geändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 zu CH-066
Anlage2 zu CH-066

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin verlangt gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätten vom Amt Britz-Chorin-Oderberg zum nächstmöglichen Termin, spätestens zum 01.07.2016.

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat auf seiner Sitzung am 14.07.2015 über die Rückübertragung der Aufgabe der Trägerschaft der Kindertagesstätten beraten und empfiehlt, diese zurückzuverlangen. Als Begründung wurde vorgetragen, dass man mit dieser Entscheidung mehr direkten Einfluss auf die Entwicklung und Bewirtschaftung der Einrichtungen nehmen kann.

 

Gemäß § 14 (1) Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches –Kinder- und Jugendhilfe– Kindertagesstättengesetz (KitaG) sind Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände.

 

Die Gemeindevertretung Chorin hat die „Übertragung der Leistungsverantwortung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG“ auf das Amt Britz-Chorin zum 01.01.2001 auf ihrer Sitzung am 25.10.2000 beschlossen.

 

Die Aufgabe ebenfalls übertragen haben nach aktuellem Kenntnisstand die Gemeinden Niederfinow, Hohenfinow und die Stadt Oderberg. Eine abschließende Prüfung war aufgrund der Kurzfristigkeit der Aufgabenstellung nicht möglich. Über das Ergebnis wird aber umgehend informiert.

 

Voraussetzung für die Rückübertragung der Aufgabe vom Amt Britz-Chorin-Oderberg an die Gemeinde sind zum einen eine Beschlussfassung aller an der Übertragung beteiligten Gemeinden in ihren jeweiligen Vertretungen und zum anderen die Zustimmung des Amtsausschusses. Einstimmigkeit ist hier nicht erforderlich. Sollte der Amtsausschuss nicht einverstanden sein, bedarf es der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Auch sind im Vorfeld noch folgende Schritte notwendig:

 

      Bei Trägerwechsel ist ein neues Betriebserlaubnisverfahren gemäß § 45 SGB VIII – KJHG – beim Landesjugendamt, im vorliegenden Fall für drei Einrichtungen, zu führen,

 

      eine Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Gemeinde zu erlassen,

 

      eine Gebührensatzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Gemeinden zu erlassen

 

      ein Einvernehmen mit dem Jugendhilfeausschuss des Landkreises Barnim § 17 (3) KitaG herzustellen,

 

      neue Betreuungsverträge mit den Eltern (zum Stichtag 16.07.2015 insgesamt 92 Verträge) zu schließen.

 

Es wird aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss heraus und in Absprache mit dem ehrenamtlichen Bürgermeister vorgeschlagen, dass die Aufgabenrückübertragung zum nächstmöglichen Termin erfolgen soll, spätestens zum 01.07.2016.

 

Seitens der Amtsverwaltung ist darauf hinzuweisen, dass es unter Umständen bei der Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis im Zuge des Wechsels der Trägerschaft für die Kita Brodowin Schwierigkeiten geben kann. Zurzeit hat diese Kita eine Erlaubnis. Bei einem Trägerwechsel entfällt der so genannte Bestandsschutz. Dass die Kita erhebliche Baumängel hat, ist bekannt.

 

Weiterhin kann es Probleme bei der Erstellung der Gebührenkalkulation gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (VV-KAG) geben. Aufgrund der fehlenden Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse liegen keine belastbaren Zahlen als Grundlage einer solchen Kalkulation vor. Die erforderliche Gebührensatzung ist aber mit einer aktuellen Gebührenkalkulation beim Jugendhilfeausschuss des Landkreises Barnim zum Herstellen des Einvernehmens pflichtig vorzulegen.

 

Und als letztes ist darauf zu verweisen, dass sich die so genannten Elternbeiträge jetzt aus dem Saldo aller an das Amt übertragenen Kitas errechnet. Bei einer Rückübertragung an die Gemeinde sind sie entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu gestalten.

 

Die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinde infolge einer Rückübertragung werden in einer Anlage zu dieser Sitzungsvorlage, erarbeitet durch den Fachdienst Finanzverwaltung, dargestellt.

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Manuela Stiegler

 

Manuela Stiegler

 

Astrid Gohlke

 

Astrid Gohlke

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

amt. Amtsdirektorin

 

 

 

 

Kenntnis genommen

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 zu CH-066 (321 KB)    
Anlage 2 2 Anlage2 zu CH-066 (702 KB)