Vorlage - LS-016/2015 IV
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Es wird darüber informiert, dass die Amtsverwaltung in dem Anzeiger für das Amt Britz-Chorin-Oderberg (Ausgabe 09/2014) und im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg (Ausgabe 02/2015) einen Artikel zur Information für Grundstückseigentümer bezüglich des Niederschlagswassers veröffentlicht hat.
Sehr geehrte Grundstückseigentümerinnen, sehr geehrte Grundstückseigentümer,
der § 52 Abs. 1 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz besagt, dass der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstückes ihre baulichen Anlagen so einrichten müssen, dass 1.Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird, 2.Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
Des Weiteren regelt § 102 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG), dass der Eigentümer eines Grundstücks den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern darf, dass tiefer liegende Grundstücke beeinträchtigt werden.
Ich bitte alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die betroffen sind, die Einleitung des Wassers auf die kommunalen Straßen und den öffentlichen Verkehrsraum umgehend einzustellen und auf Ihrem Grundstück Vorkehrungen zu treffen, um Niederschlagswasser aufzufangen.
Amtsdirektor
Im konkreten Einzelfall werden die Grundstückseigentümer beauftragt Maßnahmen zu ergreifen. Ein pauschales Vorgehen gegen jegliche Grundstückseigentümer wäre ermessensfehlerhaft (Angemessenheit im engeren Sinne.
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