Vorlage - AA-048/2015 IV

 
 
Betreff: Rückübertragung der Schulträgerschaft
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Frau Manuela StieglerAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Information
03.09.2015 
Amtsausschuss zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
2015-05-22 Zuarbeit A. Gohlke zu Schulumlage
2015-09-01 AA-048-2015 IV Rückübertragung Schulträgerschaft Anl. Gohlke

Problemdarstellung/Sachverhalt:

Am 04.06.2015 fasste der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg den Beschluss, der Rückübertragung der Schulträgerschaft zum 01.01.2016 auf die Gemeinden Britz, Chorin, Liepe und die Stadt Oderberg unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Oderberg ebenfalls die Rückübertragung fordert, zu zustimmen. Entsprechende Gemeindebeschlüsse lagen vor.

 

Aufgrund diverser Anfragen bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim, forderte diese alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgabe der Schulträgerschaft mit Beschlusstext an. Dabei stellte sich heraus, dass die Beschlusstexte nicht dem entsprachen, was seit 2006 als Beschlussinhalt deklariert und in der Amtsverwaltung umgesetzt wurde.

 

Entsprechend der tatsächlichen Beschlusslage der Gemeinden ist eine rechtskonforme Rückübertragung der Schulträgerschaft auf die Gemeinden Niederfinow und Hohenfinow nicht zustande gekommen. Das bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur die Gemeinden Britz, Chorin, Liepe und Oderberg die Aufgabe an das Amt übertragen haben sondern auch Hohenfinow und Niederfinow.

 

Von den Gemeinden Britz (30.09.1996), Chorin (01.07.1998), Liepe (07.04.2009), Niederfinow (19.09.1996) und der Stadt Oderberg (02.03.2009) liegen Übertragungsbeschlüsse vor. Ob die Gemeinde Hohenfinow die Schulträgerschaft übertragen hat, lässt sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Ein Beschluss konnte zwar nicht gefunden werden. Allerdings hatte die Gemeindevertretung Hohenfinow am 16.11. und 14.12.2006 beschlossen, die dem Amt übertragene Schulträgerschaft zurück zu übertragen. Bis zur Beschlussfassung in 2006 wurde die Gemeinde laut Aussage der Kämmerin auch in die Berechnung der Schulumlage einbezogen. Daher wird davon ausgegangen, dass eine rechtswirksame Aufgabenübertragung stattgefunden hat.

 

Um eine dem § 135 BbgKVerf entsprechende Rückübertragung der Aufgabe zu erreichen, müssen also noch Beschlüsse durch Hohenfinow und Niederfinow über das Rückgabeverlangen gefasst werden. Auch sind die Beschlüsse von Britz, Chorin und Liepe noch einmal zu beraten, da sie sich auf falsche Tatsachen begründen.

 

Die im Absatz drei der Beschlussvorlage Nr. AA-032/2015 getroffenen Aussagen sind nach jetzigem Informationsstand somit unvollständig. Der Beschluss ist neu zu fassen bzw. ist über die Rücknahme zu beraten und zu beschließen. Ein entsprechender Beschlussvorschlag wird dem Amtsausschuss, wenn nichts anderes durch ihn festgelegt wird, unterbreitet, wenn alle Einzelbeschlüsse vorliegen.

 

Es ist noch darauf zu verweisen, dass sich aufgrund der tatsächlichen Beschlusslage die Frage einer Rückabwicklung oder Forderung zu viel bzw. zu wenig geleisteter Zahlungen ergibt.

Die Schulumlage wurde auf den allgemeinen Umlagegrundlagen ab 2006 lediglich für Britz, Chorin, Liepe und Oderberg berechnet. Nicht mit einbezogen waren Hohenfinow und Niederfinow (siehe Anlage erarbeitet durch die Finanzverwaltung). Die Zahlung der Schulumlage ist unabhängig von den Kinderzahlen zu betrachten.

 

Sicherlich ist es als schwierig anzusehen, eine vollständige Rückabwicklung aller Bescheide, Beschlüsse usw. durchzuführen. Es sollte aber kein Problem sein, im gegenwärtigen Haushaltsjahr 2015 korrigierend in den Haushalt einzugreifen bzw. auch in die noch offenen Haushaltsjahre ab 2011. Entsprechende Beschlüsse, die Schulträgerschaft betreffend, liegen lückenlos vor und sind nachvollziehbar. Eine andere Möglichkeit für die Rückabwicklung wäre, über die Rechnungsabgrenzung Buchungen für bereits abgeschlossene Haushalte vorzunehmen.

 

Die untere Kommunalaufsichtsbehörde hat sich in einer Beratung am 13.08.2015 (Protokoll liegt vor) zur Rückabwicklung dahingehend geäußert, dass aus derzeitiger Sicht ein Einschreiten, das darauf gerichtet wäre, eine Rückabwicklung durchzusetzen im öffentlichen Interesse nicht geboten wäre.

 

Zur Vorgehensweise, das aktuelle Haushaltsjahr betreffend, wurde bis jetzt durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde kein Standpunkt bezogen.