Vorlage - NI-045/2015
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Niederfinow verlangt gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg zum 01.01.2016.
Problemdarstellung/Sachverhalt: Seit April diesen Jahres läuft ein Verfahren zur Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg an die Gemeinden. Im Zuge dessen kam es zu diversen Anfragen bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim. Um eine Klärung der aufgekommenen Fragen herbei zu führen, forderten diese alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgabe der Schulträgerschaft mit Beschlusstext an. Dabei stellte sich heraus, dass die Beschlusstexte nicht dem entsprachen, was seit 2006 als Beschlussinhalt deklariert und in der Amtsverwaltung umgesetzt wurde.
Entsprechend der tatsächlichen Beschlusslage der Gemeinden ist eine rechtskonforme Rückübertragung der Schulträgerschaft auf die Gemeinden Niederfinow und Hohenfinow nicht zustande gekommen. Das bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur die Gemeinden Britz, Chorin, Liepe und Oderberg die Aufgabe an das Amt übertragen haben sondern auch Hohenfinow und Niederfinow.
Die Gemeinde Niederfinow hat die Aufgabe der Schulträgerschaft mit Beschluss Nr. 07-09/96 vom 19.09.1996 an das Amt Britz-Chorin übertragen.
Voraussetzungen für die Rückübertragung der Aufgabe vom Amt Britz-Chorin-Oderberg an die Gemeinde sind zum einen eine Beschlussfassung aller an der Übertragung beteiligten Gemeinden in ihren jeweiligen Vertretungen und zum anderen die Zustimmung des Amtsausschusses.
Um eine dem § 135 BbgKVerf entsprechende Rückübertragung der Aufgabe zu erreichen, müssen also noch Beschlüsse durch Hohenfinow und Niederfinow über das Rückgabeverlangen gefasst werden. Auch sind die Beschlüsse von Britz, Chorin und Liepe noch einmal zu beraten, da sie sich auf falsche Tatsachen begründen. Und es ist erneut eine Zustimmung durch den Amtsausschuss herbeizuführen.
Oderberg hat am 19.08.2015 unter Zugrunde liegen aller Fakten einen Beschluss zur Rückübertragung gefasst. Die Gemeinde Britz hat bereits am 14.09.2015 beraten und das Rückgabeverlangen aufrechterhalten. Hohenfinow berät am 17.09.2015, Chorin am 24.09.2015 und Liepe voraussichtlich am 06.10.2015 über die Rückübertragung.
Als Tag der Rechtswirksamkeit der Aufgabenrückübertragung wird der 01.01.2016 vorgeschlagen.
Es ist noch darauf zu verweisen, dass sich aufgrund der tatsächlichen Beschlusslage die Frage einer Rückabwicklung oder Forderung zu viel bzw. zu wenig geleisteter Zahlungen ergibt. Mit der Rückübertragung der Aufgabe macht es sich gemäß § 135 Abs. 5 Satz 5 BbgKVerf erforderlich, eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der geltenden Vorschriften vorzunehmen.
Die Schulumlage wurde auf den allgemeinen Umlagegrundlagen ab 2006 lediglich für Britz, Chorin, Liepe und Oderberg berechnet. Nicht mit einbezogen waren Hohenfinow und Niederfinow. Die Zahlung der Schulumlage ist unabhängig von den Kinderzahlen zu betrachten.
Sicherlich ist es als schwierig anzusehen, eine vollständige Rückabwicklung aller Bescheide, Beschlüsse usw. durchzuführen. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde hat sich in einer Beratung am 13.08.2015 (Protokoll liegt vor) zur Rückabwicklung oder Rückforderung zu viel geleisteter Zahlungen dahingehend geäußert, dass aus derzeitiger Sicht ein Einschreiten, das darauf gerichtet wäre, eine Rückabwicklung durchzusetzen im öffentlichen Interesse nicht geboten wäre.
Zur Vorgehensweise, das aktuelle Haushaltsjahr betreffend, wurde bis jetzt durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde kein Standpunkt bezogen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |