Vorlage - LI-019/2015
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Liepe beschließt aufgrund neuer Informationen und einer geänderten Sachlage, den Beschluss Nr. LI-010/2015 vom 12.05.2015 aufzuheben, in dem die Gemeinde Liepe gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg zum 01.01.2016 verlangt.
Problemdarstellung/Sachverhalt: Mit Beschluss Nr. LI-010/2015 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Liepe beschlossen, gemäß § 135 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf die Rückübertragung der Schulträgerschaft vom Amt Britz-Chorin-Oderberg zum 01.01.2016 zu verlangen.
Zwischenzeitlich haben sich neue Erkenntnisse ergeben, die eine erneute Diskussion notwendig macht.
Aufgrund diverser Anfragen bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim, forderte diese alle Beschlüsse im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgabe der Schulträgerschaft mit Beschlusstext an. Dabei stellte sich heraus, dass die Beschlusstexte nicht dem entsprachen, was seit 2006 als Beschlussinhalt deklariert und in der Amtsverwaltung umgesetzt wurde.
Entsprechend der Beschlusslage der Gemeinden ist eine rechtskonforme Rückübertragung der Schulträgerschaft auf die Gemeinden Niederfinow und Hohenfinow nicht zustande gekommen. Das bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur die Gemeinden Britz, Chorin, Liepe und Oderberg die Aufgabe an das Amt übertragen haben sondern auch Hohenfinow und Niederfinow. Um eine dem § 135 BbgKVerf entsprechende Rückübertragung der Aufgabe zu erreichen, müssen also auch noch Beschlüsse durch Hohenfinow und Niederfinow über das Rückgabeverlangen gefasst werden.
Die in der Sitzungsvorlage im dritten Absatz getroffene Aussage zur Übertragung der Aufgabe der Schulträgerschaft ist nach diesem Erkenntnisstand falsch. Es haben sechs Gemeinden die Aufgabe übertragen und zwei nicht.
Die Verhältnisse, die der Übertragung 2009 zugrunde lagen, haben sich also nur insoweit geändert, als dass zwei Gemeinden mehr die Trägerschaft ans Amt übertragen haben, als 2009 bekannt war. Es haben sich die Verhältnisse also nicht wesentlich geändert. Hierzu verweist die Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim in einer Beratung am 13.08.2015 auf Folgendes: »Auch wenn die Verhältnisse sich nicht wesentlich seit der Aufgabenübertragung geändert haben, ist jederzeit eine einvernehmliche Rückübertragung möglich…(Schumacher in Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassung, § 135, Ziffer 8.4.4 aus).« Die Kommunalaufsicht des Landkreise Barnim würde sich dieser Rechtsauffassung anschließen, wenn es zu einem einvernehmlichen Rückübertragungsverlangen kommt.
Es ist noch darauf zu verweisen, dass sich aufgrund der tatsächlichen Beschlusslage die Frage einer Rückabwicklung oder Forderung zu viel bzw. zu wenig geleisteter Zahlungen ergibt. Die Schulumlage wurde auf den allgemeinen Umlagegrundlagen ab 2006 lediglich für Britz, Chorin, Liepe und Oderberg berechnet. Nicht mit einbezogen waren Hohenfinow und Niederfinow. Die Zahlung der Schulumlage ist unabhängig von den Kinderzahlen zu betrachten.
Sicherlich ist es als schwierig anzusehen, eine vollständige Rückabwicklung aller Bescheide, Beschlüsse usw. durchzuführen. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde hat sich in der Beratung am 13.08.2015 zur Rückabwicklung oder Rückforderung zu viel geleisteter Zahlungen dahingehend geäußert, dass aus derzeitiger Sicht ein Einschreiten, das darauf gerichtet wäre, eine Rückabwicklung durchzusetzen im öffentlichen Interesse nicht geboten wäre.
Zur Vorgehensweise, das aktuelle Haushaltsjahr betreffend, wurde bis jetzt durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde kein Standpunkt bezogen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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