Vorlage - OD-059/2015
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1.Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung der Stadt Oderberg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtkern Oderberg“.
2.Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB sowie die §§ 214, 215 BauGB und die Vorschriften über die Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften hinzuweisen. Die Anlage „Lageplan“ der Sanierungssatzung wird im Wege der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtkern Oderberg“ im umfassenden Verfahren wurde am 26.03.1998 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschlossen (Beschluss-Nr. 8/98). Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte durch Aushang in der Zeit vom 02.06.1998 bis zum 16.06.1998.
Eine ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzungsänderung in Form eines durch die Bürgermeisterin unter Angabe des Datums unterzeichneten Satzungstextes, der urkundlich mit dem Lageplan und der Flurstücksliste verbunden ist sowie eine Bekanntmachungsanordnung liegen nicht vor. Allein das Fehlen der ordnungsgemäßen Ausfertigung hat zur Folge, dass die Satzung wegen formeller Fehler im Satzungsgebungsverfahren (schwebend) unwirksam ist. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Die rückwirkende Inkraftsetzung der Sanierungssatzung ist u. a. erforderlich, um den Verbleib der bisher in die Maßnahme geflossenen Fördermittel von Bund und Land sicher zu stellen und die gesetzlich vorgesehene Ausgleichsbetragserhebung vornehmen zu können.
Wegen der Notwendigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung ist zur Heilung der formellen Mängel im Satzungsverfahren ein erneuter Satzungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg erforderlich.
In der in der Anlage beigefügten Satzung sind gegenüber dem Beschluss vom 10.02.1999 folgende Änderungen vorgenommen worden:
1.In der Einleitung zur Satzung wird auf die zum Zeitpunkt der erneuten Beschlussfassung gültigen Rechtsgrundlagen Bezug genommen.
2. Der Satzungstext wurde bearbeitet.
3.Die rückwirkende Inkraftsetzung wurde in § 3 (neu) der erneut zu beschließenden Satzung aufgenommen.
Die Begründung der Erweiterung des Sanierungsgebietes, die mit dem Satzungsbeschluss vom 26.03.1998 angenommen wurde, bleibt unverändert. Bei der Heilung von Form- und Verfahrensfehlern sowie Ausfertigungsmängeln bedarf es keiner erneuten Abwägung.
Anlage 1:Satzung für das Sanierungsgebiet „Stadtkern Oderberg“
Anlage 2:Lageplan 1:1000
Anlage 3: Flurstücksliste
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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