Vorlage - CH-011/2014
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes-Nr. 01/12-C OT Sandkrug „Revitalisierung der Ragöser Mühle“ gemäß § 12 BauGB.
Vorhabenträger ist Frau Ilona Glawion, Karl-Bach-Str. 21 aus 16225 Eberswalde.
Es erfolgt eine frühzeitige Beteiligung, Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 in Form einer Offenlage über den Zeitraum von einem Monat gemäß § 3 Abs. 2. Die Offenlage ist im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg öffentlich entsprechend bekannt zu machen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Abs. 1 entsprechend zu unterrichten und zu beteiligen.
Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dies soll gemäß § 12 Abs. 1 in einem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Chorin und dem Vorhabenträger detailliert festgeschrieben und vor dem Satzungsbeschluss beschlossen werden
Für das entsprechend Anlage 1 und 2 dargestellte und gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Sandkrug, Flur 1, Flurstücke 199/9, 199/16 (teilweise), 202/4 (teilweise), 366, 367, 368, 369, 370 (teilweise) und 372 soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (vBP) mit der Bezeichnung: vorhabenbezogener Bebauungsplan-Nr. 01/12-C OT Sandkrug „Revitalisierung der Ragöser Mühle“ aufgestellt werden.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Nr. 01/12-C OT Sandkrug „Revitalisierung der Ragöser Mühle“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung und Sanierung des vorhandenen baulichen Bestandes sowie kleinteilige Ergänzungen/Erweiterung im Bereich der Ragöser Mühle und auf dem angrenzenden Gelände des ehemaligen Kinderferienlagers für eine zukünftige touristische Nutzung geschaffen werden. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Sandkrug, nordwestlich der L 200 und östlich dem Ragöser Fließ.
Die Planung wird gemäß § 12 BauGB (Baugesetzbuch) aufgestellt. Im rechtskräftigen Gemeinsamen Flächennutzungsplan Amt Britz-Chorin, Teilplan Gemeinde Chorin ist die zu überplanende Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, siehe Anlage 3. Eine erforderliche Änderung des FNP wird im Parallelverfahren durchgeführt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 erfolgt parallel mit der Beteiligung zur Änderung des FNP in Form einer Offenlage. Ort und Dauer der Offenlage werden im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg bekannt gegeben. Es erfolgt ebenfalls eine Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Der Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ortsüblich bekannt zu machen.
Alle im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Bebauung des Gebietes entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dies wird gemäß § 12 Abs. 1 in einem Durchführungsvertrag zwischen der Gemeinde Chorin und dem Vorhabenträger detailliert festgeschrieben und vor dem Satzungsbeschluss beschlossen.
Begründung:
Ziel des Vorhabenträges, Frau Ilona Glawion, Karl-Bach-Str. 21, 16225 Eberswalde ist es, das unter Denkmalschutz stehende Areal und Ensemble der ehemaligen Ragöser Mühle einer zeitgemäßen Nutzung zuzuführen und einen touristischen Anziehungspunkt zu schaffen. Die Revitalisierung der Ragöser Mühle soll zu einer Ortsbildverbesserung beitragen und der wachsenden Nachfrage nach touristischen Anlaufpunkten in der Region entsprechen.
Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 22.05.2012 einen entsprechenden Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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