Vorlage - BR-069/2015

 
 
Betreff: Sonntagsöffnungen nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Frau Solveig Spann
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
30.11.2015 
Gemeindevertretung Britz geändert beschlossen  (BR-069/2015)

Die Gemeindevertretung beschließt folgende Ausnahmeregelung zum Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz:

 

Ladenöffnung an Adventssonntagen 2015:

 

Ladenöffnung an maximal zwei nicht aufeinanderfolgenden Adventssonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

 

Am 06.12.2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Am 20.12.2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr

 

 

 

 

 

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind der § 10 BbgLöG sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

 

 

 

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

 

Dem Amt Britz-Chorin-Oderberg liegt ein Antrag auf Sonntagsöffnung am 6. Dezember 2015 eines ortsansässigen Händlers in Britz vor.

Das BbgLöG sieht im Grundsatz keine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen vor. Laut § 5 Abs. 1 „dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2009, beinhaltet, dass die Ladenöffnungen an mehreren Sonntagen hintereinander verfassungswidrig sind. Es wird jedoch generell bestätigt, dass Sonntagsöffnungen ausnahmsweise zulässig sind. Es muss jedoch jeweils das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Ladenöffnung durch die Kommunen geprüft werden. Rein kommerzielle Interessen sollen nicht ausreichend sein.

Da derzeit keine ordnungsbehördliche Verordnung zum Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz vorliegt, wird in diesem Jahr ausschließlich für die Gemeinde Britz (Ortslage) eine Ausnahmeregelung gemäß § 5 Abs. 1 BbgLöG für die Adventssonntage getroffen:

Adventssonntage:

 

Ladenöffnung an maximal zwei nicht aufeinanderfolgenden Adventssonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

 

Am 06.12.2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Am 20.12.2015 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr

 

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern sind der § 10 BbgLöG sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.

 

Es ist zu erwarten, dass künftig weitere Anträge gestellt werden, so dass eine allgemeingültige Regelung für das gesamte Amt Britz-Chorin-Oderberg in einer separaten Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) des Amtes Britz-Chorin-Oderberg getroffen werden sollte.

Eine Genehmigung sollte künftig jedoch nur erteilt werden, wenn ein „Besonderes Ereignis“ stattfindet, dies im öffentlichen Interesse stattfindet und ein erhöhter Besucheransturm zu erwarten ist. Ein kommerzielles Interesse darf nicht im Vordergrund stehen.

Ein „Besonderes Ereignis“ kann sein:

          Heimatfest oder besonderes Ereignis mit historischem Bezug

          Kulturelles Ereignis

          Touristisches Ereignis

          Sportliches Ereignis

          Messe (im Sinne der Gewerbeordnung)

          Ausstellung (im Sinne der Gewerbeordnung)

          Großmarkt (im Sinne der Gewerbeordnung)

          Wochenmarkt (im Sinne der Gewerbeordnung)

          Spezialmarkt / Jahrmarkt (im Sinne der Gewerbeordnung)

          Adventsmarkt

          Sonstiges …

 


Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Juliane Ness

 

Solveig Spann

 

Astrid Gohlke

 

Astrid Gohlke

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

amt. Amtsdirektorin

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen