Vorlage - BR-070/2015
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Die Gemeindevertretung Britz als Eigentümerin des Flurstückes 342 der Flur 3, Gemarkung Britz, stimmt der geplanten Grenzbebauung durch den Eigentümer des benachbarten Flurstückes 340 unter der Bedingung zu, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstückes 340 dem jeweiligen Eigentümer des Flurstückes 342 das Recht einräumt, einen Anbau (Grenzbebauung) an das auf dem Flurstück 340 zu erstellende Gebäude durchzuführen. Im Falle der Ausübung dieses Rechts hat der Eigentümer des Flurstückes 340 auf die Einhaltung des Grenzabstandes zu verzichten. Das Recht kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Bei jeder Bebauung sind die Gebäude mit einer eigenen Abschlussmauer (Grenzmauer) zu erstellen.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Die Gemeinde Britz ist Eigentümerin des Flurstückes 342 der Flur 3, Gemarkung Britz, in der Oderberger Straße. Durch die Grundstücksnachbarn (Flurstück 340) ist die nördliche Erweiterung des vorhandenen Einfamilienhauses in Form einer Verlängerung des bestehenden Wohngebäudes um ca. 4,50m und in einer Tiefe von ca. 11 m. Diese nutzungsbedingte räumliche Erweiterung ist funktional und bautechnisch nur in dieser Form, als Erweiterung bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken 340 und 342 möglich. Die Kubatur des vorhandenen Wohnhauses soll bis zum First aufgenommen und fortgeführt werden. Die entstehende Grenzbebauung wird nach den anerkannten Regeln der Technik und den baurechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich des Brandschutzes geplant und ausgeführt. Die Übernahme einer Abstandsfläche durch die Gemeinde als Eigentümerin des Flurstückes 342 wäre zwar möglich, würde jedoch die künftige Bebaubarkeit dieses Grundstückes und damit dessen Verwertbarkeit deutlich einschränken. Mit einer Regelung, dass die Eigentümer der beiden aneinander grenzenden Grundstücke sich gegenseitig die Grenzbebauung, also den beiderseitigen Anbau ermöglichen, kann sowohl der von den Eigentümern des Flurstückes 342 geplante Anbau umgesetzt werden und führt gleichzeitig zu einer deutlich gesteigerten baulichen Verwertbarkeit des gemeindeeigenen Grundstückes.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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