Vorlage - LI-005/2016
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Die Gemeindevertretung Liepe beschließt, den Landkreis Barnim um Fristaufschub zu bitten und beauftragt gleichzeitig die Verwaltung zur nächsten Sitzung der Gemeindeveretretung eine Aufhebungssatzung als Beschluss vorzulegen.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 02.02.2016 (Posteingang bei a. AD 09.02.2016) beanstandet der Landkreis Barnim, Kommunalaufsicht, die Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Liepe vom 11.04.2014 mit folgendem Wortlaut:
Die Bründung kann dem in der Anlage befindlichen Schreiben entnommen werden.
Gegen diesen Bescheid bestand die Möglichkeit, einen Monat nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zu erheben. Von dieser Möglichkeit wurde nach Rücksprache der amtierenden Amtsdirektorin mit dem Bürgermeister in dem Wissen, dass über die Klage der Stadt Oderberg in vergleichbarer Streitsache die Entscheidung noch aussteht, kein Gebrauch gemacht.
Am 10.03.2016 wurde das Schreiben im Auftrag der amtierenden Amtsdirektorin zur weiteren Bearbeitung an den Fachdienst Organisation/Soziales weitergereicht. Nach Sichtung aller vorliegenden Unterlagen einschließlich des Schreibens ist festzustellen, dass sämtliche Fristen bereits abgelaufen sein werden, bevor durch die Gemeinde reagiert werden kann.
Es bleibt der Gemeinde nunmehr nur noch, um einen Fristaufschub für die Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 08. April 2014 durch Erlass einer Aufhebungssatzung beim Landkreis Barnim zu bitten und bei Gewährung des Fristaufschubes das Satzungsverfahren durchzuführen. Gleichwohl kann man die Ersatzvornahme durch den Landkreis abwarten und die dadurch entstehenden Kosten begleichen.
Die Begründung und Darstellung des Sachverhaltes durch die Kommunalaufsicht, Herr Speer, ist in Teilbereichen ungenau, rechtlich nicht richtig bewertet und gibt die Ergebnisse und Gesprächspartner nicht richtig wieder. Es erübrigt sich aber, darüber in einen Disput zu gehen, da keine rechtlichen Mittel mehr gegen die Entscheidung eingesetzt werden können.
Es wird daher empfohlen, um Fristaufschub zu bitten und eine Aufhebungssatzung zu erlassen.
Die Gemeindevertretung behält natürlich weiterhin das Recht, eine neue Aufwandsentschädigungssatzung mit entsprechend geforderter Kalkulation zu beschließen. Auch sind pauschale Aufwandsentschädigungen, die auf einer rechtlich ordnungsgemäß erlassenen Satzung beruhen, in Zeiten der vorläufigen Haushaltsführung zu zahlen. Der Runderlass des Ministeriums des Innern Nr. 1/2013 Ziffer 3.2.1 besagt dazu, dass die Kommune nach § 69 Absatz 1 BbgKVerf Aufwendungen und Auszahlungen leisten darf, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist. Diese rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus der Rechtsstellung einer Satzung. Die Satzungsautonomie ist ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung.
Für den Erlass einer Aufwandsentschädigungssatzung mit Pauschalbeträgen besteht stets die Pflicht zur Ermittlung des durchschnittlichen Aufwandes als Grundlage für die Festsetzung der pauschalen durchschnittlichen Aufwandsentschädigung. Dieser Aufwand ist grundsätzlich durch die ehrenamtlich Tätigen nachzuweisen bzw. glaubbar zu machen.
Es wird daher empfohlen, eine solche Ermittlung des durchschnittlichen Aufwandes durchzuführen und dann erneut eine Aufwandsentschädigungssatzung zu beschließen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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