Kreistagsinformationssystem
Landkreis Mittelsachsen
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Rechtliche Grundlagen:
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.05.2022 (BGBl. I S. 760
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705)
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2007 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vim 14.12.2018 (SächsGVBl. S. 782)
Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18.03.2010 (Mittelsachsenkurier 06/10 S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 12.10.2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)
Geschäftsordnung des Landkreises Mittelsachsen für den Kreistag und seine Ausschüsse vom 07.07.2022 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 94/2022e) Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises Mittelsachsen bewilligt für das Haushaltsjahr 2023 überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen in Höhe von 3.482.700 EUR im Budget 0074/0084 für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Deckung des Mehrbedarfes erfolgt zum Teil aus der Bedarfszuweisung zum Ausgleich besonderer Belastungen der Kommunen aufgrund der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen gewährten Bedarfszuweisung in Höhe von 2.284.000 EUR. Die Deckung des verbleibenden Mehrbedarfs erfolgt aus liquiden Mitteln. Die Bewilligung des verbleibenden Aufwandes wird ohne Deckung vorgenommen.
Begründung:
Die Planung des Doppelhaushaltes 2023/2024 des Budgets der Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten war aufgrund fehlender mittelfristiger Prognosezahlen in Bezug auf die Entwicklung der Flüchtlingszahlen schwierig. Deswegen wurde im Vorbericht zum Doppelhaushalt 2023/2024 darauf hingewiesen, dass die Planzahlen mit einem erheblichen Risiko behaftet sind. Darüber hinaus konnte auch zum Zeitpunkt der Planerstellung im Herbst 2022 aus nachvollziehbaren Gründen keine weitere Entwicklung der Flüchtlingszahlen aus der Ukraine vorherbestimmt werden.
Im Rahmen der Berichterstattungen zum Thema Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und ukrainischen Flüchtlingen wurde der Kreistag fortlaufend über die Entwicklung unterrichtet.
Das Gesamtbudget der Stabsstelle Ausländer- und Asylangelegenheiten wird ertragsseitig in der Hauptsache durch die Asylbewerberleistungspauschale bestimmt, nach der der Landkreis auf der Grundlage des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes finanzielle Mittel für die ihm entstehenden Kosten der Leistungsgewährung und Unterbringung erhält. Für die Ermittlung der Asylbewerberleistungspauschale ist – abgesehen von den jeweiligen Zugangszahlen – maßgeblich, wie lange sich die Personen im Leistungsbezug befinden. Unter den bis Juli zugewiesenen 600 Asylbewerbern befanden sich 177 Personen aus Venezuela, 142 Syrer und 59 Afghanen, die eine hohe Anerkennungsquote haben und dementsprechend mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch relativ schnell wieder aus dem Leistungsbezug fallen. Im Ergebnis der Hochrechnung für 2023 erhält der Landkreis voraussichtlich 3,8 Mio. EUR weniger Asylbewerberleistungspauschale als geplant.
Eine weitere wesentliche Abweichung entsteht auch im Rahmen der Aufnahme und vorübergehenden Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen. Hier wurde zum Zeitpunkt der Planerstellung noch davon ausgegangen, dass nach den erfolgten massiven Zugängen im 1. Halbjahr 2022 und dem beschlossenen Rechtskreiswechsel ins SGB II/XII zum 1. Juni 2022 ein wesentlicher Rückgang zu verzeichnen ist. Demzufolge wurden die Aufwendungen für die Unterbringung nur für ein halbes Jahr geplant und im Zuge dessen auch die zu erwartenden Erträge niedrig angesetzt wurden. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass nach wie vor ukrainische Flüchtlinge von der Landesdirektion zugewiesen werden und auch die Verweildauer dieses Personenkreises in den vom Landkreis länger ist, als ursprünglich angenommen.
Auf der Grundlage des Budgetberichtes zum Stand 30. Juni 2023 setzen sich die Abweichungen zum geplanten Haushalt wie folgt zusammen: in EUR
Im Ergebnis der umfangreichen Bemühungen auf kommunaler Ebene um eine höhere Beteiligung von Bund und Land bei den entstehenden Kosten für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen erhält der Landkreis zum Ausgleich der besonderen Belastungen mit Bescheid vom 22. August 2023 (Posteingang 25. August 2023) eine Bedarfszuweisung in Höhe von 3.469.398,80 EUR.
Die Deckung des Mehrbedarfes im Bereich Asyl ohne Ukraine von 2.284.000 EUR erfolgt aus der erwähnten Bedarfszuweisung. Die Deckung des verbleibenden Mehrbedarfes in Höhe von 1.198.700 EUR aus dem Bereich Ukraine erfolgt im Finanzhaushalt vorerst aus liquiden Mitteln. Die Bewilligung des verbleibenden Aufwandes im Bereich Ukraine im Ergebnishaushalt wird ohne Deckung vorgenommen. Daneben werden höhere Kostenerstattungen erwartet, die nach Realisierung zur Deckung herangezogen werden können. Entsprechend des Rettungspaketes „Gemeinsame Verantwortung für Sachsen“ vom 6. Juni 2023 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte 133 Mio. EUR als Bedarfszuweisung. Eine verbindliche Rechtsgrundlage sowie die tatsächliche Höhe der Bedarfszuweisung für den Landkreis Mittelsachsen liegen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage noch nicht vor. Nach aktueller Einschätzung kann der Mehrbedarf im Gesamthaushalt gedeckt werden. Im Rahmen des Jahresabschlusses wird die Deckung entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend angepasst.
Die Unterlagen zur VFA-Sitzung am 4. September 2023 wurden am 22. August 2023 versandt. Aufgrund des späteren Einganges des Bescheides vom 22. August 2023 der Landesdirektion Sachsen zur Gewährung oben genannter Bedarfszuweisung war eine fristgemäße Vorlagenerstellung nicht möglich.
Finanzielle Auswirkungen 1. Die Vorlage hat haushaltsrelevante Auswirkungen
2. Die Deckung der Maßnahme ist wie folgt gesichert
3. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)
4. Weitergehende Erläuterungen und Begründungen
Abteilungsleiter Abteilungsleiter Finanzen und Controlling |
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