Auszug - Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Chorin für das Haushaltsjahr 2018
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Frau Gohlke informiert, dass bei der Erstellung des Entwurfs zum Haushaltsplan nicht bedacht war, dass durch Abgaben für Wasser- und Bodenverbände sowie die Abrechnung der Straßenreinigungsgebühren bei der Ergebnisermittlung höhere Ertragspositionen entstehen.
Herr Polster gibt an, dass der Ansatz 2018 wie von der Kämmerei vorgeschlagen in Ordnung sei. Dennoch muss für den Haushalt 2019 bereits ab Mitte 2018 gesprochen und geplant werden um entsprechende Dinge vorzubereiten.
Herr Krüger erkundigt sich nach dem Spielplatzbau im OT Senftenhütte. Dieser wurde von 2017 nach 2018 verschoben. Anhand des Haushaltsplan 2018 ist ersichtlich, dass wieder eine Schiebung von 2018 in 2019 vorgesehen wurde. Nach kurzer Diskussion wird festgelegt, dass wenn man bei Klärung des Grunderwerbs im Jahr 2018 handlungsfähig werden würde und eventuell ein Nachtrag für 2018 gemacht wird.
Die Ausschuss-Mitglieder empfehlen, die zur Verfügung stehenden Gelder vom Landkreis in Höhe von ca. 400.000,00 €, zur Investition für den Kita-Neubau Brodowin sowie für die Eisenbahnbrücke/Parkplatz Bahnhof im OT Chorin zu nutzen. Dabei gilt zu klären, ob es bei der Verwendung der Gelder für die genannten Investitionen einer gesonderten Beschlussfassung bedarf.
Für die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden u.a. für Dorfstraße 76 im OT Brodowin zur Finanzierung des Kita-Neubaus im OT Brodowin fehlen die Beschlüsse (Bezug: Sachkonto 4931000 – 146.000,00 €).
Herr Krüger erkundigt sich, wo genau die Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen im Haushaltsplan zu finden sind. Frau Gohlke gibt diesbezüglich in der nächsten GV eine Info.
Es wird um eine Übersicht der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für die Heimat- und Kulturpflege der Gemeinde Chorin für das Jahr 2018 gebeten (= Vorjahr CH-066/2017 IV).
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Gemeinde Chorin für das Haushaltsjahr 2018. Zur rechtzeitigen Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit wird auf der Grundlage des § 76 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) der Rahmen der Kassenkredite auf 530.000 EUR festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
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