Auszug - Kostenumlage der Pflege, Unterbringung und Versicherung der Kirchenschiffbestuhlung
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- Haftpflichtversicherung muss aufgestockt werden - Unterhaltskosten müssen vom Veranstalter getragen werden - für die Kirchen neue finanzielle Belastung (Dekanatstag/ evang. Chorinfest)
Wer ist Eigentümer der neuen Bestuhlung? - Bestuhlung ist Landeseigentum in kommunaler Trägerschaft
Was passiert im Winter mit der Bestuhlung? - die Bestuhlung wird durch Fremdfirmen im Herbst abgebaut und im Frühjahr wieder aufgestellt - Einlagerung ebenfalls durch Fremdfirmen
Wer kommt bei Schäden durch Vandalismus auf? - Schäden werden durch Versicherung abgedeckt - Verträge für Veranstalter werden überarbeitet - das Wort „Umlage“ sollte in der Satzung durch das Wort „Kosten“ ersetzt werden - Überlassungsnutzungsvereinbarung mit Veranstalter
Beschluss:
Der Werksausschuss beschließt die Umlage der neuen Konzertbestuhlung und der Bühne für den Konzertbetrieb auf die Nutzer dieser Ausstattungsgegenstände umzulegen. Die Rechnung für die Nutzung der Bestuhlung wird den Nutzern mit Aushändigung des Nutzungsvertrages übergeben und muss vor Veranstaltungsbeginn überwiesen werden. Die Miete der Ausstattung ist nicht an die Raummiete gebunden. Diese wird entsprechend der geltenden Gebührensatzung, wie bisher, erhoben.
Abstimmungsergebnis
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