Auszug - Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)

 
 
Finanz- und Sozialausschuss Chorin
TOP: Ö 7.1
Gremium: Finanz- und Sozialausschuss Chorin Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 12.05.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:43
Raum: Rathaus Britz, Saal
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz
Zusatz: Für die Tagung der Sitzung der kommunalen Gremien sind die Maßnahmen zur Verringerung der Infektionsgefahr sehr wichtig. Daher werden die Tische einzeln und mit ausreichend Abstand gestellt. Für jeden Tisch ist nur ein Sitzplatz vorgesehen. Besucherder Sitzungen werden namentlich erfasst und mit räumlichen Abständen platziert. Es wird dringend empfohlen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
CH-025/2020 Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor

 

Frau Hecht erläutert die Änderungen.

Herr Dr. Engel

-          neue Änderung im § 4 Steuersatz 20% - in den westlichen Bundesländern liegt der Steuersatz bei 25%

Frau Hecht

-          nach der Berechnung (ab 01.07.2019) der ortsüblichen Jahresnettokaltmiete beträgt der Steuersatz nur 20%, demzufolge auch nur so bei der Änderung berücksichtigt.

Herr Dr. Engel

-          kaum Bemessungsgrundlage, es gibt zu wenig Mietwohnungen aus denen der Mietensatz berechnet werden kann

Herr Polster

Es fehlt einfach die Vergleichbarkeit mit anderen Kommunen, sicherlich wird sich zukünftig daran etwas ändern, dass der Steuersatz bei 25% liegt.

Herr Horst

Man kann nicht das Höchstmaß ansetzten. Evtl. werden die Bürger beim Verwaltungsgericht klagen und daraus resultieren neue Kosten. Man muss die Änderungen mäßig angehen.

Herr Dr. Conrad

-          gibt es Schätzungen für Fehlmeldungen?

Herr Polster

-          bei entsprechenden Meldevorschriften, wird davon ausgegangen. Bei Nichteinhaltung ist die Amtsverwaltung gefordert, dass es greift.

Herr Matthes

-          bezieht sich auf das Bundesmeldegesetz

-          die Meldung der Zweitwohnung erfolgt im Melderegister, ist aber tlw. abweichend vom wirklichen Aufenthalt der Bürger

Frau Hecht

-          der als Anlage zur Satzung beigefügte Erhebungsbogen wurde bereits versendet, es wird der Rücklauf erwartet

-          man ist auf Hinweise der Ortskundigen Bürger angewiesen

 

Herr Dr. Engel

-          Anfrage zum § 2 Abs. 8 b. -  die Zeitschiene sieht er als weiteres Schlupfloch

 

Dazu heißt es:      ………nur für einen Zeitraum von weniger als einen Monat im Kalenderjahr objektiv nachweisbar ist,……..

Frau Hecht

-          das ist die aktuelle Rechtsprechung – weniger als 4 Wochen

 

 

 

Herr Polster gibt eine Empfehlung und lässt nun abstimmen.

TOP 7.1 – CH 025/2020

Empfehlung: Nach öffentlicher Bekanntmachung der Satzung ist die Reaktion der Bürger abzuwarten. Feedback der Verwaltung ist notwendig um eine Anpassung innerhalb von 6-12 Monaten vorzunehmen.

Einstimmiges Einverständnis des Ausschusses – Empfehlung an GV Chorin