Auszug - Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)
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Frau Hecht erläutert die Beschlussvorlage und das rechtliche Zustandekommen des Satzungsentwurfs. Sie verweist auf die Änderungen der Bemessungsgrundlage (§ 3) und auf die Erhöhung des Steuersatzes von 10 auf 20 % der ortsüblichen Jahres-Nettokaltmiete (§ 4). Politisches Ziel der Zweitwohnungssteuer ist, dass sich die Inhaber an den infrastrukturellen Maßnahmen der Kommunen mit dem Steuerbeitrag beteiligen.
Die Inkraftsetzung der Satzung ist für den 01.07.2020 vorgesehen. Für Chorin sind 69 Bescheide zu erstellen. Auf Nachfrage von Frau Wähner erläutert Frau Hecht, dass es bei der steuerlichen Festsetzung nicht darauf ankommt, ob sich die Zweitwohnung in einem Haus befindet oder ein ganzes Haus umfasst. Laut § 2 Abs. 1 ist lediglich das Innehaben Maßstab.
Herr Polster berichtet aus der Sitzung des SFA, dass dieser Satzungsentwurf ein Zwischenstand sein soll, der als Arbeitsgrundlage dienen soll. Es müssen dringend neue Steuerfälle erfasst werden. Herr Matthes weist daraufhin, dass eine Heranziehung zur Steuerpflicht nicht willkürlich möglich ist, vielmehr sind für eine gezielte Ermittlung u.a. Hinweise Dritter auf das Vorliegen eines Steuertatbestandes wichtig. Auf die Frage von Herrn Conrad, auf welchem Wege neue Fälle ermittelt werden, antwortet Frau Hecht, dass dies durch Versenden der Erfassungsbögen geschieht.
Auf Nachfrage von Frau Wähner schätzt Frau Hecht die jährlichen Mehreinnahmen aus dieser neuen Satzung auf ca. 7.000 EUR ein.
Herr Dr. Engel weist auf evtl. steuerlichen Schlupflöcher in § 2 (Kapitalanlage) hin. Beschluss: Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) in der vorliegenden Fassung vom 21.04.2020. Gleichzeitig wird die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Chorin vom 20.12.2000 außer Kraft gesetzt.
Abstimmungsergebnis
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