Auszug - Eingeschränktes Haltverbot, Karl-Liebknecht-Straße 17 - 24
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Da der anwesende Bürger Herr Hundt als Anwohner direkt betroffen ist, wird ihm Rederecht zu diesem Tagesordnungspunkt erteilt. Er führt aus, dass die Mauer immer weiter auf sein Grundstück rückt. Gemäß Auskunft des Bauamtes (Frau Voigt) liegt die Mauer im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs für Straßenwesen (LS). Der LS teilte jedoch mit, dass die Mauer im Zuständigkeitsbereich des Amtes Britz-Chorin-Oderberg liegt. Dies hat er jedoch nicht schriftlich erhalten. Zur Klärung, ob die Schäden auf die Erschütterungen zurückzuführen sind, möchte Herr Hundt ein Erschütterungsgutachten anfertigen lassen. Diesbezüglich wird er an den Landesbetrieb für Straßenwesen (LS) verwiesen. Zwischenzeitlich hat Herr Hundt einen Rechtsanwalt mit der Klärung beauftragt.
Zu dem Vorschlag, die „Karl-Liebknecht-Straße“ von Hausnummer 17 bis 24 mit einem eingeschränkten Parkverbot zu versehen und als „Gegenleistung“ die „Kurze Straße“ komplett oder halbseitig zum Parken freizugeben, positionieren sich die Gemeindevertreter nach kurzer Diskussion ablehnend. Der Amtsdirektor weist darauf hin, dass ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung voraussichtlich auch keine Aussicht auf Erfolg haben wird. |
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