Auszug - Vorbereitung der Vergabe eines Erbbaurechtes am Grundstück Dorfstraße 10
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Herr Moritz Springer erklärt seine Befangenheit zu diesem TOP und wechselt seinen Platz in den Zuschauerraum. (19.22 Uhr)
Herr Matthes informiert darüber, dass Dr. Gollner sich in dieser Sache an die Kommunalaufsicht gewandt hat.
Frau Fürst beantragt das Rederecht zu diesem TOP für Frau Uta Freitag, Herrn Nils Trunzer und Herrn Fabio Weiß.
Herr Großebokermann und Herr Bratek weisen Herrn Dr. Gollner darauf hin, dass die Vergabe an einen Verein nicht feststeht. Die Vergabe wird im Bieterverfahren entschieden.
Alle 7 stimmberechtigten Gemeindevertreter stimmen für den o.g. Antrag.
Frau Fürst schlägt vor, jeden der im Beschlussvorschlag aufgeführten 20 Punkte einzelnen zu beraten. Ergebnis der Beratung:
(Hinweis Frau Fürst: Bodenrichtwert aktuell erhöht auf 26 EUR, jährliche Erbpacht 1.456 EUR, auf 80 Jahre 116.480 EUR)
-Indexprüfung nach 3 Jahren üblich/kann sich erhöhen oder verringern
6. Herr Schellhase zum Verkehrswert 63.000 EUR: Sachwert 30.000 EUR und Bodenwert, der alte Bodenrichtwert war 29.400 EUR, Marktanpassungsfaktor 1,15 für den Boden
Herr Dr. Gollner: Im Haushalt sind 80.000 Erlös eingestellt. Herr Schellhase: Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushalts war auf den Verkauf abgezielt worden.
Im Ergebnis der Diskussion wird im Punkt 6 das Wort mindestens gestrichen.
Neuer Text: Der vom Erbbaurechtsnehmer bei Vertragsschluss zu zahlende, gutachterlich ermittelte Gebäuderestwert beträgt 30.000 EUR.
- Zeitraum der Instandsetzung von 4 Jahren - Standard/zur Abgrenzung Modernisierung/Sanierung (einfach, ortsüblich) - Begrifflichkeiten: Modernisierung/Instandsetzung/Bindung an ökologische Aspekte - Befürchtungen, dass in 4 Jahren nichts passiert - Vorschlag Herr Blanke: Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen müssen beendet sein am … - Überprüfbarkeit der Festsetzungen - Transparenz vom Käufer erbitten bei Umsetzung - wie kann für die Gemeinde die Umsetzung kontrollierbar werden? - wie können die Handelnden agieren? - Kontrollrecht der Gemeinde? - Kündigungsrecht bei Nichterfüllung - was passiert, wenn die 80 Jahre vorbei sind? - Vorschlag Dr. Gollner: es muss im Vertrag stehen, dass das Gebäude bis zuletzt in einem vermietbaren Zustand gehalten werden muss
Neuer Text: Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich, das Mehrfamilienhaus innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren zum ortsüblichen Vermietungsstandard instand zu setzen.
- Frau Freitag -Ziel der ökol. Sanierung ist es, die Nebenkosten zu senken, Einsparungen werden auf die Kaltmiete aufgeschlagen (Mod.-zuschlag), was die Mieter zahlen, geht in dieses Objekt, Mieter sollen selbst bestimmen, was passiert - Herr Bratek- Ziel muss es sein, das Haus soll von den jetzigen Bewohnern weiter bewohnt werden können, was passiert, wenn ein Mieter keine Sanierung will - Vorschlag Frau Gerber : Einsparung bei energetischen Sanierungsmaßnahmen können die Kosten auf Kaltmiete umgelegt werden, soweit gesetzlich zulässig.
- Herr Dr. Gollner schlägt vor, einen sachverständigen Berater einzubeziehen und beantragt die Vertagung in die nächste Sitzung.
- Frau Feitag: Es gibt viele Projekte dieser Art. Der Entwurf wurde dem Mietshäuser Syndikat vorgelegt.
- Herr Dr. Gollner schlägt vor, Jan Mönikes hinsichtlich der Benennung eines Fachmanns aus der Kanzlei zu befragen.
Neuer Text: Der Erbbaurechtsnehmer verpflichtet sich, die Kaltmiete nur nach den tatsächlich entstehenden Aufwendungen festzusetzen bis zur Höhe der ortsüblichen Miete.
19. Einfügung „zur“ als 5. Wort vor Erhaltung.
Frau Fürst nimmt die Zusammenfassung der offenen Fragen vor: - Definition der Kündigung bei Nichterfüllung - Kontrollrecht der Gemeinde - Bedingungen Nachverhandlung nach 70 Jahren
Herr Schellhase: Die Gemeinde ist in der Verpachtung frei (§ 79 (2) BbgKVerf, das Konzeptvergabeverfahren kann sie ausgestalten. Gesetzgeber fordert nur den Mindesterbbauzins mit Auflagen – 4% p.a.. Konzeptverfahren- Verwirklichung soziale Aspekte, ökologische Sanierung/ Bieterverfahren bedingungslos, Gemeinde kann bestimmen, zu welchen Bedingungen das Grundstück weggegeben werden soll.
Herr Dr. Gollner beantragt zur weiteren sachkundigen Aufklärung der sachkundigen Rahmenbedingungen der Vergabe des Erbbaurechts soll ein Sachverständiger hinzugezogen werden und die Entscheidung der Gemeindevertretung um einen Monat verschoben werden.
Der Antrag wird reduziert auf: Die Entscheidung der Gemeindevertretung soll vertagt und um einen Monat verschoben werden.
Frau Gerber mahnt an: Die Beschlussvorlage ist noch nicht bis zu Ende besprochen. Ein wirklich relevantes Kriterium ist nur die Mietpreisfindung bzw. -begrenzung.
Herr Bratek: Wie kann die Gemeinde etwas über die Finanzkraft/ die finanziellen Möglichkeiten der Bewerber erfahren?
Herr Großebokermann und Frau Fürst: Das kann nur im Gespräch mit den Bewerbern in Erfahrung gebracht werden (Basis Checkliste- Zuschlagskriterien).
Auf der Seite 3 der Beschlussvorlage wird im letzten Satz eingefügt * zu den oben genannten Bedingungen.
Letzter Satz neu: Die Gemeinde Niederfinow behält sich die volle Entscheidungsfreiheit vor, ob, wann, an wen zu den oben genannten Bedingungen die Bestellung des Erbbaurechts erfolgt.
Herr Matthes verweist auf die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung. Danach kann die Entscheidung über die Beschlussvorlage nur vertagt, an einen Ausschuss verwiesen oder abschließend getroffen werden.
Frau Fürst bringt den modifizierten Antrag, die Entscheidung über die Sitzungsvorlage NI-003/2021 auf die nächste Sitzung der Gemeindevertretung Niederfinow zu vertagen, zur Abstimmung.
Für den Antrag auf Vertagung stimmten 6 Gemeindevertreter*innen, gegen den Antrag stimmte 1 Gemeindevertreter*in. Es gab 0 Stimmenenthaltungen. Von der Abstimmung ausgeschlossen war Herr Moritz Springer.
Das Amt bereit den Beschluss vor.
Der Tagesordnungspunkt wurde um 21.08 Uhr beendet. Herr Moritz Springer nahm daraufhin wieder seinen Platz als Gemeindevertreter ein.
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