Auszug - Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbebauung Klostersteig Chorin"
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Herr Dr. Engel bewertet das Bauvorhaben grundsätzlich positiv und erfragt, ob die Gemeinde dort inhaltlich eingreifen kann, z.B. ein Beteiligungsrecht bei der Erstellung des Bebauungsplanes o.a. hat.
Es wird festgestellt, dass die Flurstücksangabe im Beschlussvorschlag (1. Satz) von 758 auf 759 zu korrigieren ist. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbebauung Klostersteig Chorin“ gem. § 12 BauGB für den in der Anlage beigefügten Geltungsbereich Gemarkung Chorin, Flur 1, Flurstücke 759. Alle mit der Planung, Erschließung und Baumaßnahmen des Areals entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dazu ist gem. § 12 Abs. 1 der Abschluss eines Durchführungsvertrages zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
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