Auszug - Satzung für die Versorgung mit Mittagessen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg

 
 
Sozialausschuss Amt
TOP: Ö 7.2
Gremium: Sozialausschuss Amt Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 16.06.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:40
Raum: Rathaus Britz, Raum 1.14
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz
Zusatz: Gäste kommunaler Sitzungen werden zur Verringerung der Infektionsgefahr sowie der Verfolgung möglicher Infektionsketten erfasst und mit Abstand platziert. Für die Dauer der Sitzung besteht Maskenpflicht. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind die Mitglieder der kommunalen Gremien sowie Vertreter der Amtsverwaltung.
AA-028/2021 Satzung für die Versorgung mit Mittagessen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:10.20

Herr Matthes: Die Kinder werden in den Tagesstätten mit Essen versorgt. Die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen ist Basis der Gebührenermittlung.

Für die Kalkulation gibt es verschiedene Modelle. Aus Grundlage der Angaben der Caterer wurde ein Mittelbedarf von 2,17 €/Portion als häusliche Ersparnis ermittelt.

 

Bis auf die Kita in Golzow, ist dieser Betrag mit einer Verteuerung für die Eltern verbunden, die monatlich je Kind etwa 6-7 € ausmacht. Das Verfahren der Kalkulation wurde in der Gemeinde Britz durchlaufen. In der kommenden Zeit sind für die Kommunen engere finanzielle Verhältnisse zu erwarten. Die Verbundquote im Land bleibt gleich, doch durch den Vorwegabzug von 65 Mio Euro werden die absoluten Beträge der Finanzausstattung der Gemeinden geringer.

Vor diesem Hintergrund hoffen wir auf relativ kleine Schritte auf eine Verbesserung der Einnahmesituation des Amtes.

 

Frau von Cysewski: Bei den Kindern zu sparen ist an der falschen Stelle im Vergleich zu anderen Haushaltspositionen z.B. Feuerwehrtechnik.

 

Herr Polster: Wenn die Kinder zu Hause sind, müssen sie auch versorgt werden. Der Anteil der Eltern und des Amtes ist nicht festgeschrieben. Ist beabsichtigt, im Amt nur noch einen Versorger zu haben, um die Vereinheitlichung des Zuschusses zu erreichen? Wenn als nächster Schritt dann möglicherweise auch der Zuschuss des Amtes begrenzt werden soll?

 

Herr Matthes: Es ist nicht beabsichtigt, einen einheitlichen Zuschuss zu schaffen. Die Anbieter sollen möglichst regional sein, keine Großküchen, die das Essen durch das ganze Amtsgebiet liefern. Es muss ein Mittelweg gefunden werden.

 

Frau Fürst erkundigt sich nach der Umlage für die Kindertagesstätten.

 

Frau Gohlke: Jeder Gemeinde wird der nach Abzug der Erträge aus Zuschüssen, Beiträgen und Kostenausgleichzahlungen anderer Gemeinden verbleibende konkrete Zuschussbedarf für die in der Gemeinde gelegenen kommunalen Kita (s) als Kostenausgleich in Rechnung gestellt.

Eine Kita-Umlage gibt es nicht.

 

Herr Polster zum Mitspracherecht der Gemeinden: Die Gemeinden sollten dann beteiligt werden, wenn das Amt es zwischen Anbieter/Beitrag/Vorstellung der Eltern nicht passt.

 

Herr Matthes: Wenn es eine Problemlage/einen Dissens gibt, sollte umgehend die betreffende Gemeinde einbezogen werden.  

 

Herr Marten teilt die Auffassung von Frau von Cysewski. Es gibt eine Variantenrechnung von Kosten je 2,90 €/Portion mit einem Elternbeitrag von 2,02 €/Portion. Die Ausgaben lägen dann 301 € /Jahr unter der jetzigen Belastung des Amtshaushaltes.

 

Es werden verschiedene Positionen vorgetragen.

 

Herr Marten fasst nach der Meinungsbildung in der Beratung zusammen: Es wird der Beitrag von 2,17 €/Portion in der Mehrheit des Ausschusses unterstützt. Er verliest den § 135 der BbgKVerf wonach nur die Mitglieder des Ausschusses Stimmrecht haben, deren Gemeinden die Aufgabe übertragen haben.

 

Herr Marten stellt zur Abstimmung:

Wer ist dafür, dass der Beitrag von 2,17 €/Portion im Amtsausschuss vertreten wird?

 

Abstimmungsergebnis: Dafür stimmen 4 Mitglieder; 1 Mitglied hat sich der Stimme enthalten; 2 Mitglieder durften nach § 135 BbgKVerf nicht abstimmen.