Auszug - Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Chorin (Sondernutzungssatzung)
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Frau Wähner als Einreicherin erläutert das Anliegen der Vorlage. Das übermäßige Plakatieren empfindet sie als Übergriffigkeit auf die Dörfer. Brodowin hat bspw. 342 Wahlberechtigte, die erfolgte Wahl-Plakatierung ist dementsprechend unverhältnismäßig.
Herr Matthes erläutert die Rechtslage und welche Standorte von der Wahlwerbung ausgenommen sind. Er weist auf die erfolgte Novellierung des Straßengesetzes hin, nach der die Wahlwerbung so erfolgen darf.
Frau Wähner bemerkt zur Information, dass die Stadt Joachimsthal eine Stück-Begrenzung von Wahlplakaten geregelt hat und die Stadt Schwedt ein Plakatierungsverbot in der Altstadt erlassen hat. Herr R. Riebe ergänzt den Vorschlag, dass ein Verbot auch vor und hinter Bushaltestellen wegen der Sichteinschränkung für Fahrzeuge erlassen werden sollte.
Herr Dr. Engel schlägt eine Verbotszone für das Kloster Chorin vor. Herr Matthes sagt dies evtl. für die nächste Wahl zu.
Herr Matthes bemerkt, dass zur künftigen Festlegung örtlicher Standorte diese Satzung zur Anpassung nochmal vorgelegt wird.
Herr Horst schlägt vor, im Beschlussvorschlag die Worte „in Ortskernen“ zu streichen. Dies wird allgemein als Beschlussänderung angenommen. Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Chorin (Sondernutzungssatzung) dahingehend zu ändern ist, dass Wahlpalplakate von Parteien und Wählerbündnissen in den Ortsteilen nur noch in einer Anzahl von maximal fünf Doppelplakaten gestattet sind und Großplakate grundsätzlich nicht genehmigt werden.
Abstimmungsergebnis
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