Auszug - Benutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische sportliche Nutzung der Schulsporthalle Britz

 
 
Sozialausschuss Britz
TOP: Ö 7.2
Gremium: Sozialausschuss Britz Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mo, 28.11.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 17:40
Raum: Rathaus Britz, Saal
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz
Zusatz: Einberufung einer Sitzung mit verkürzter Ladungsfrist nach § 34 BbgKVerf i.V.m § 2 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Britz - Die Dringlichkeit ist gegeben, um eine zeitnahe außerschulische sportliche Nutzung durch Vereine, Sportgruppen und Privatpersonen zu ermöglichen.
BR-058/2022 Benutzungs- und Entgeltordnung für die außerschulische sportliche Nutzung der Schulsporthalle Britz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor

Der Ausschussvorsitzende führt aus, dass mit der vorliegenden Beschlussvorlage ein Neuanfang erfolgt. Über Jahrzehnte stand die Schulsporthalle den Vereinen kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung. Die gegenwärtige Situation macht es aber erforderlich für die Nutzung ein Entgelt zu erheben. Daher war die vorübergehende Schließung der Schulsporthalle für die außerschulische sportliche Nutzung notwendig, auch um diese Neuerung auf den Weg bringen zu können.

 

Frau Steinmann äußerte sich zu den vorgenommenen Kategorien. Aus ihrer Sicht ist diese Kategorisierung nicht eindeutig genug, da die nicht eingetragenen Vereine nicht explizit aufgeführt sind. Weiter möchte sie wissen, ob sich das Nutzungsentgelt pro angefangene Stunde auch die Vor- und Nachbereitungszeit beinhaltet.

 

Herr Marten gibt den Hinweis, dass die Zeiten mit der Nutzungsvereinbarung geregelt werden.

 

Herr Guse informiert, dass die Vor- und Nachbereitungszeit sich nicht im Nutzungsentgelt wiederfindet. Dieses beinhaltet die reine sportliche Nutzung der Schulsporthalle.

 

Herr Marten regt an, aufgrund des bereits verstrichenen Antragsdatums in der Benutzungs- und Entgeltordnung, den Vereinen ein Übergangsjahr zu ermöglichen und eine Nutzungsgebühr erst ab dem Jahr 2024 zu verlangen.

 

Herr Matthes spricht sich dafür aus, hierzu eine entsprechende Formulierung im § 6 vorzunehmen

 

Das Nutzungsentgelt ist somit erstmalig zum 31. Januar 2024 durch die Vereine, Sportgruppen oder Privatpersonen zu entrichten.

 

Die Öffnung der Schulsporthalle für die außerschulische sportliche Nutzung ist zum Ende Januar 2023 vorgesehen. Die Verwaltung wird nach gefasstem Beschluss umgehend eine Information an die Vereine verfassen und schnellstmöglich mit jedem Verein eine entsprechende Nutzungsvereinbarung für das Jahr 2023 abschließen, sodass eine Nutzung der Schulsporthalle ab Ende Januar 2023 gewährleistet werden kann.

 

Mit Abschluss der ersten Nutzungsvereinbarung erfolgt personenbezogen und gegen Entrichtung einer Kaution in Höhe von 50,00 Euro die Ausgabe des Hallenschlüssels. Die entsprechende Formulierung ist in der Nutzungsvereinbarung anzupassen.

 

Herr Marten weist darauf hin, dass bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung, vor allem bei der Berechnung des Nutzungsentgeltes ab 2024, die Ferienzeiten zwingend Berücksichtigung finden müssen. Diese stehen für die Nutzung nicht zur Verfügung. Eine weitere Neuerung ist ein Hallenbuch. Hier sind Anwesenheiten und Schäden entsprechend zu dokumentieren.

 

Frau Steinmann erkundigt sich zum Umfang der Formulierung in § 9 Desinfizierung der Sportgeräte und sonstiger Gegenstände.

 

Herr Matthes erläutert, dass die Desinfizierung der Sportgeräte nur bei Erfordernis durchzuführen ist.

 

Auf Nachfrage von Frau Steinmann zur fehlenden Kündigungsklausel für Vereine (z. B. bei Auflösung eines Vereins) erläutert Herr Guse, dass man den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich halten wolle und bei Auflösung eines Vereins die Nutzungsvereinbarung hinfällig sei, da der zweite Vertragsnehmer nicht mehr vorhanden ist. 

 

Der Ausschussvorsitzende lässt über die Empfehlung zum Beschluss in der Sitzung der Gemeindevertretung abstimmen.

 

Der Sozialausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis und spricht einstimmig seine Empfehlung, mit folgenden Änderungen

 

  • § 6, Abs. 1 der Benutzungs- und Entgeltverordnung > Für die außerschulische Nutzung … werden die folgende Nutzungsentgelte ab dem Jahr 2024 berechnet. <
  • § 3, Satz 3 der Nutzungsvereinbarung über die außerschulische Nutzung der Schulsporthalle Britz > Mit Abschluss der ersten Nutzungsvereinbarung ist die Schlüsselkaution zu entrichten. <

 

zum Beschluss in der Sitzung der Gemeindevertretung aus.