Auszug - Durchlass Lieper Schleuse
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Herr Matthes erhält das Wort. Ziel war es, mit der Informationsvorlage einen gleichen Kenntnisstand für alle zu erreichen. Er verweis auf den letzten Satz der Informationsvorlage. Es gibt einen neuen Stand nach § 97 Absatz 3 Wassergesetz -Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen. Nach mündlicher Information des LUA trägt die Kosten für den Erhalt der Hochwasserschutzanlagen das Land. Der Deichverband ist für die Unterhaltung des Durchlasses nach Kostenerstattung durch das Land zuständig. Die Gemeinde ist teilweise in der Pflicht. Das Land baut erst das Kataster für die Hochwasserschutzanlagen auf. Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage steht noch aus.
Dr. Gollner: Das Amt hat viel zu früh geglaubt, daß dieses eine Hochwasserschutzanlage ist. Es gibt wohl eine Kartei der Hochwasserschutzanlagen, in der diese Anlage aber fehlt.
Frau Fürst: Wir warten auf die schriftliche Antwort.
Herr Matthes nimmt Kontakt mit Dr. Krüger vom LUA auf.
Herr Großebokermann: Durch seine Hartnäckigkeit hat Dr. Gollner der Gemeinde auf lange Sicht Geld gespart. Das ist ausschließlich Dr. Gollner zu danken und nicht dem Amt. |
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