Auszug - Umgang mit Wahlwerbung in den amtsangehörigen Gemeinden

 
 
Amtsausschuss
TOP: Ö 7.4 Beschluss:AA-2025-007 IV
Gremium: Amtsausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 29.01.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 19:45
Raum: Rathaus Britz, Saal
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz
AA-2025-007 IV Umgang mit Wahlwerbung in den amtsangehörigen Gemeinden
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor

Herr Matthes erläutert die Vorlage. Eine Kontingentierung der Wahlwerbung ist in den meisten Sondernutzungssatzungen der amtsangehörigen Gemeinden festgeschrieben, wird jedoch von der Amtsverwaltung nicht umgesetzt. Als Begründung verweist Herr Matthes auf die Anlagen zur Vorlage. Ausschlaggebend ist das Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch den Landkreis Barnim. Eine Kontingentierung von Wahlplakaten bestimmt sich nach dem Gleichheitssatz gemäß dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung des gesetzlich verankerten Grundsatzes der „abgestuften Chancengleichheit“ gemäß dem Parteiengesetz. Dies würde einen erheblichen Mehraufwand für die Amtsverwaltung darstellen, der nicht im Verhältnis zur Umsetzung der Sondernutzungssatzung steht.

 

Aufgrund der Problematik der Plakatierung von Wahlwerbung an den Lichtmasten in den amtsangehörigen Gemeinden verweist Herr Matthes auf die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen. Demnach ist eine Plakatierung an Lichtmasten verboten. Im Rahmen der Wahlwerbung stehen den Parteien Alternativen (z.B. Aufsteller auf öffentlichen Gehwegen oder Großflächenwerbung) zur Verfügung.

 

Herr Peter Fischer ergreift das Wort und erkundigt sich, warum in der Stadt Oderberg in der Vergangenheit eine Sondernutzungssatzung mit Kontingentierung von Wahlplakaten beschlossen wurde.

 

Herr Matthes erteilt der Schriftführerin das Wort.

 

Die Schriftführerin teilt mit, dass die Sondernutzungssatzungen (u.a. auch in der Stadt Oderberg) den rechtlichen Vorgaben angepasst wurden und die Amtsverwaltung dem Wunsch der Kommune nach einer Begrenzung der Wahlwerbung nachgekommen ist. In Vorbereitung der Landtagswahlen im Land Brandenburg im Jahr 2024 wurden die Sondernutzungssatzungen einer rechtlichen Prüfung der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim unterzogen. Das Ergebnis wurde bereits eingangs durch den Amtsdirektor erläutert.

 

Frau Hähnel ergreift das Wort und teilt mit, dass die Angelegenheit in den jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden diskutiert werden sollte.

 

Herr Polster ergreift das Wort und bittet im Rahmen der anstehenden Diskussionen in den jeweiligen Gemeinden, dass die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Lunow-Stolzenhagen zur Verfügung gestellt wird.

 

Herr Matthes verweist in diesem Zusammenhang auf die Internetseite der Amtsverwaltung. Dort sind die jeweiligen Satzungen veröffentlicht.

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.