Auszug - Zustimmung gemäß § 64 Abs. 3 BbgBO zu einer Grenzbebauung

 
 
Gemeindevertretung Britz
TOP: Ö 8.5 Beschluss:BR-070/2015
Gremium: Gemeindevertretung Britz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 30.11.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 20:30
Raum: Haus des Lebens
Ort: Haus des Lebens, Weberstraße 4, 16230 Britz
BR-070/2015 Zustimmung gemäß § 64 Abs. 3 BbgBO zu einer Grenzbebauung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Herr Jörg Schellhase

Herr Gersdorf berichtet, dass der Antrag im Bauauschuss ausführlich beraten wurde und dieser die Empfehlung gibt, dem Anliegen zuzustimmen.

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung Britz als Eigentümerin des Flurstückes 342 der Flur 3, Gemarkung Britz, stimmt der geplanten Grenzbebauung durch den Eigentümer des benachbarten Flurstückes 340 unter der Bedingung zu, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstückes 340 dem jeweiligen Eigentümer des Flurstückes 342 das Recht einräumt, einen Anbau (Grenzbebauung) an das auf dem Flurstück 340 zu erstellende Gebäude durchzuführen. Im Falle der Ausübung dieses Rechts hat der Eigentümer des Flurstückes 340 auf die Einhaltung des Grenzabstandes zu verzichten. Das Recht kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Bei jeder Bebauung sind die Gebäude mit einer eigenen Abschlussmauer (Grenzmauer) zu erstellen.

 

 


Abstimmungsergebnis

gesetzliche Anzahl

der Mitglieder

anwesend

ja

nein

enthalten

ausgeschlossen

13

9

9

0

0

0