Auszug - Ergebnis der Rechtmäßigkeitsprüfung des Verkaufes "Alte Schule" OT Senftenhütte
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herr Schellhase: Es wurde festgestellt, dass die Beschluss CH-022/2016 nicht gegen geltendes Recht verstößt. Er war also nicht vom Amtsdirektor zu beanstanden. Nach notarieller Beurkundung muss der Vertrag durch die Kommunalaufsicht des Landkreis genehmigt werden. Sollte es dort Beanstandungen geben, werden diese der Gemeindevertretung wieder vorgelegt.
Herr Dr. Luthardt ist nach wie vor der Meinung, dass das Grundstück unter Wert verkauft wird, schließlich gibt es auch einen moralischen Wert.
Auf die Frage von Frau Kruppke, ob der Runderlass von 2009 aufgehoben ist, antwortet Herr Schellhase, dass die Genehmigungsfreistellungsverordnung nicht anzuwenden ist.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |