Auszug - Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnen an der Ragöser Mühle“ gem. § 12 BauGB im OT Sandkrug
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Frau Müssig vom Ingenieurbüro für Bauplanung Eberswalde (ibe) erläutert die nächsten Schritte zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Erschließung von Wohnbauflächen auf dem Flurstück 402 der Flur 1 der Gemarkung Sandkrug. Alle mit der Planung, Erschließung und der Änderung des FNP entstehenden Kosten sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Beschluss: Die Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Chorin beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnen an der Ragöser Mühle“ gem. § 12 BauGB für den in der Anlage beigefügten Geltungsbereich Gemarkung Sandkrug, Flur 1, Flurstück 402 teilweise. Alle mit der Planung, Erschließung und Baumaßnahmen des Areals entstehenden Kosten einschl. der Änderung des Flächennutzungsplanes sind durch den Vorhabenträger zu tragen. Dazu ist gem. § 12 Abs. 1 der Abschluss eines Durchführungsvertrages zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
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