Auszug - Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Britz-Chorin-Oderberg

 
 
Amtsausschuss
TOP: Ö 5.2
Gremium: Amtsausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 08.05.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:00
Raum: Rathaus Britz, Raum 1.14
Ort: Rathaus Britz, Eisenwerkstraße 11, 16230 Britz
AA-030/2014 Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Britz-Chorin-Oderberg

   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Frau Solveig Spann

Herr Horst wundert sich, warum in § 6 Abs. 2 c) der Verordnung eine Einschränkung auf Landmaschinen und Traktoren erfolgt. Es wird über eine sinnvollere bzw. allgemeinere Formulierung diskutiert.

 

Herr Guse stellt die grundsätzliche Frage, wie diese Verordnung durchgesetzt werden soll. Frau Spann erläutert, dass es immer wieder Beschwerden von Bürgern gibt, momentan aber keine Handlungsgrundlage existiert. Eine ständige und totale Kontrolle ist in dem Fall natürlich nicht möglich, es geht in erster Linie darum, in Einzelfällen reagieren zu können.

 

Frau Gersdorf möchte wissen, wie hoch die Bußgelder bei Verstößen sind und ob diese Bestandteil der Verordnung sind. Frau Spann erklärt hierzu, dass die Verordnung selbst keine Bußgelder festlegt, sondern diese Bestandteil des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) und anderer Spezialgesetze sind.

 

Es wird kontrovers über die Mittagsruhe am Samstag diskutiert. Einerseits ist der Samstag ein Werktag und viele Berufstätige können nur am Wochenende bestimmte Arbeiten am Haus (u. ä.) erledigen. Auf der anderen Seite besteht die Einschränkung nur von 13-15 Uhr und da freuen sich viele über die Mittagsruhe.

 

Frau Hähnel übt generelle Kritik und ist der Meinung, dass die Verordnung nicht das Papier wert ist, auf dem sie steht.

 

Herr Ahl wiederum findet die Regelungen sinnvoll, stellt aber auch in Frage, wie die Umsetzbarkeit gesichert werden soll. Frau Spann argumentiert hier erneut mit dem Umstand, dass generell erst mal eine Handlungsgrundlage geschaffen werden muss. Sie merkt an, dass die existierende Verordnung für den Oderberger Bereich aufgehoben wird und die neue Verordnung für das ganze Amtsgebiet in Kraft tritt.

 

Man einigt sich auf folgende Änderungen:

 

§ 6 Abs. 2 Buchstabe c wird neu formuliert:

 

„…die Verschmutzung der Straßen und Wege bei landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder baulicher Nutzung,“

 

§ 18 Abs. 3 wird gestrichen.


Beschluss:

 

Das Amt Britz-Chorin-Oderberg beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Britz-Chorin-Oderberg mit folgenden Änderungen:

 

§ 6 Abs. 2 Buchstabe c) wird wie folgt formuliert:

 

„die Verschmutzung der Straßen und Wege bei landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder baulicher Nutzung“

 

§ 18 Abs. 3 wird gestrichen.


Abstimmungsergebnis

gesetzliche Anzahl

der Mitglieder

anwesend

ja

nein

enthalten

ausgeschlossen

17

15

13

1

1

-