Auszug - Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz
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Frau Gersdorf berichtet, dass es eine Absprache zwischen dem Bürgermeister, Herrn Guse, und ihr gegeben hat und man vorschlägt, den § 2 Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass anstatt »anderer Gemeinden« »Amtsgemeinden« und der Teilsatz »in Rücksprache mit dem Bürgermeister« eingefügt wird.
Frau Stiegler weist darauf hin, dass man sich unter Umständen mit dieser Formulierung verbaut, dass ein Kind aus Eberswalde, dass in der Max-Kienitz-Grundschule beschult wird, den Hort besuchen kann. Die vorgeschlagene Formulierung schließe diesen Fall aus.
Nach kurzer Debatte wird entschieden, den Absatz um die zwei Formulierungen zu ergänzen und nichts auszutauschen.
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt die »Satzung für die Nutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Britz« entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage mit folgender Änderung:
Der § 2 Absatz 3 wird folgendermaßen umformuliert:
»Soweit die Auslastung der Betreuungsplätze der Einrichtung unter neunzig vom Hundert liegt, können auch Kinder aus anderen Gemeinden vorrangig aus Amtsgemeinden in Rücksprache mit dem Bürgermeister aufgenommen werden.«
Abstimmungsergebnis
Bericht an die Politik zum Stand der Umsetzung:
Die auf der Sitzung beschlossene Änderung wurde eingearbeitet. Die Satzung wurde am 29. August 2017 ausgefertigt und wird im Amtsblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg, Ausgabe 9/2017, am 29. September 2017 veröffentlicht. |
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