Vorlage - LI-027/2016 IV

 
 
Betreff: Brodowiner Straße - Befahrung durch die Forstverwaltung
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Liepe Information
05.07.2016 
Gemeindevertretung Liepe zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

Seit geraumer Zeit werden die Holztransporte/Befahrung mit Schwerlasttransportfahrzeugen der Brodowiner Straße durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg in den Sitzungen der Gemeindevertretung Liepe angesprochen. In der Sitzung am 02.02.2016 wurde die Aussage getroffen, dass der Förster, Herr Köller, eine Verkehrsrechtliche Anordnung habe, welche beinhaltet, dass diese Holztransporter die Brodowiner Straße befahren dürfen. Auf Nachfrage der Ordnungsbehörde stellte sich heraus, dass Herrn Köller nicht die aktuelle Verkehrsrechtliche Anordnung vorlag. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 07.06.2016 mit der Aufforderung um künftige Beachtung übersandt. 

 

In diesem Zusammenhang wird immer wieder der schlechte Zustand des mit Fördermitteln finanzierten Radweges angesprochen. Nach den vorliegenden Unterlagen, wurden keine Fördermittel für einen Radweg aquiriert. Ein Radweg ist ebenfalls nicht vorhanden.

 

Um die Straße zu entlasten, wurde bereits die Anordnung getroffen, das Verkehrszeichen 262 „3,5t“ – Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse sowie Zusatzzeichen 1026-36 „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufzustellen. Darüber hinaus wurde die beabsichtigte Teileinziehung, Tonnagebegrenzung 12 t nach Brandenburgischem Straßengesetz für die Einmündungen von der Karl-Liebknecht-Straße in die Brauerstraße, in die Waldstraße und in die Brodowiner Straße bekannt gemacht. Die vorgenannten Straßen sollen nach der Teileinziehung für den Fahrzeugverkehr beschränkt werden: VZ 262 „12 t“ und Zz: 1026-36 „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“.

 

Sollte es zu weitenen Befahrungen mit Schwerlasttransportfahrzeugen kommen, so liegt hier ein Verstoß gegen die StVO vor. Die sachliche Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen im fließenden Verkehr obliegt der zuständigen Polizeibehörde. Bislang wurden alle angezeigten Verstöße an die Polizei weitergeleitet.