Vorlage - BR-023/2020

 
 
Betreff: Satzung der Gemeinde Britz über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Britz (Sondernutzungssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Bauausschuss Britz Vorberatung
16.11.2020 
Bauausschuss Britz zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung Britz Entscheidung
30.11.2020 
Gemeindevertretung Britz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Sondernutzungssatzung
Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung

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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, die Satzung der Gemeinde Britz über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Britz (Sondernutzungssatzung) gemäß der Anlage BR-023/2020.

 

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Sachverhalt:

Die Gemeinde Britz hat auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.V.m. dem Brandenburgischen Straßengesetz einerseits die allgemeine Aufgabe, die Sauberkeit, die Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen und andererseits für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der Straßen, Wege und öffentliche Flächen Regelungen zu erlassen.

Das Brandenburgische Straßengesetz aus dem Jahre 2009 zuletzt geändert 2018, enthält ausreichende gesetzliche Regelungen für Sondernutzungen, Gemeingebrauch sowie Anliegergebrauch aller öffentlich gewidmeten Straßen.

Ausdrücklich erlaubt das Brandenburgische Straßengesetz, dass Gemeinden durch Satzungen bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und deren Ausübung regeln (§ 18 Brandenburgisches Straßengesetz - BbgStrG).

Weiterhin ist im § 21 des BbStrG geregelt, dass für Sondernutzungen Gebühren erhoben werden können. Bei der Bemessung der Gebühren ist darauf zu achten, dass Art und Umfang der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt werden.

In der Gebührentariftabelle wurden die Gebührentarife einheitlich für das gesamte Amtsgebiet des Amts Britz-Chorin-Oderberg erstellt. Das Ermessen der Verwaltung ist jeweils auf den Einzelfall abgestellt.

Hier muss die Verwaltung in dem Verwaltungsbescheid ihr ausgeübtes Ermessen in der vorgegebenen Spanne nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigen.

 

Der Geltungsbereich der Sondernutzungssatzung erstreckt sich auf alle für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Britz. Hierbei handelt es sich auch um Straßen, welche sich im Eigentum des Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg befinden. Daher wurde der Landesbetrieb Straßenwesen um Zustimmung zum vorliegenden Satzungsentwurf aufgefordert. Mit einer Zustimmung wird Ende November 2020 gerechnet.

 

Ziel der Neufassung dieser Satzung ist eine Anpassung an geltendes Recht. So wurde vom Gesetzgeber im November 2018 u.a. der § 18 Abs. 3 (Regelungen zur Plakatwerbung im unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden) neu eingefügt. Ferner wurde der § 21 mit dem Absatz 3 ergänzt (keine Sondernutzungsgebühr für Plakatwerbung). Diese Gesetzesänderungen sind für die Sondernutzungssatzung maßgeblich.

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Sondernutzungssatzung (83 KB)    
Anlage 2 2 Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung (56 KB)