Vorlage - BR-012/2021
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgabe der abstrakten Schulträgerschaft von der Gemeinde Chorin an die Gemeinde Britz entsprechend der Anlage 1. Sachverhalt:
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß den §§ 100 und 101 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen oder diese Kompetenz einem anderen Schulträger zu übertragen (§ 106 Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG). Im Amt Britz-Chorin-Oderberg sind die Gemeinde Britz und die Stadt Oderberg konkrete Schulträger und können ihr gesamtes Gebiet einem Schulbezirk zuordnen. Die übrigen amtsangehörigen Gemeinden müssen die zur Festlegung eines Schulbezirkes berechtigende Satzungsbefugnis einem konkreten Schulträger übertragen.
Im Fall der Gemeinde Chorin ist der konkrete Schulträger aus der gelebten Praxis heraus, die Gemeinde Britz. Deshalb haben beide Gemeinden eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Schulträgerschaft von Chorin an Britz abgeschlossen, die im Januar 2019 in Kraft trat (Anlage 2). Die Gemeinde Chorin übertrug die Aufgabe für das Choriner Gemeindegebiet mit Ausnahme des Ortsteiles Senftenhütte. Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter besuchen traditionell seit vielen Jahren die Grundschule in Joachimsthal. Die Verwaltung legte der Gemeinde Chorin deshalb den Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Schulträgerschaft für den Ortsteil Senftenhütte an die Stadt Joachimsthal vor. Im Zuge der Beratung sprachen sich die Mitglieder der Gemeindevertretung Chorin jedoch einstimmig dafür aus, nunmehr die Schulträgerschaft für das komplette Gemeindegebiet an Britz zu übertragen und somit auch den Ortsteil Senftenhütte dem Britzer Schulbezirk zuzuordnen.
Mit der im Anhang befindlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung überträgt die Gemeinde Chorin die Aufgabe der sogenannten „abstrakten“ Schulträgerschaft an die Gemeinde Britz, so dass nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung die Gemeinde Britz im Rahmen einer Schulbezirkssatzung den Schulbezirk für die Grundschule Britz auf die Gebiete beider Gemeinden festlegen kann. In Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde und der Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim enthält die Vereinbarung in § 1 Absatz 2 eine Regelung, wonach Schülerinnen und Schüler, die beim Inkrafttreten der Vereinbarung bereits die Grundschule in Joachimsthal besuchen, von den Änderungen nicht betroffen sind. Sie werden also bis zum Ende der Grundschulzeit in Joachims-thal unterrichtet.
Es handelt sich hierbei um eine genehmigungsbedürftige Vereinbarung, da mit ihr eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe delegiert wird (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)). Das Inkrafttreten ist somit abhängig von der Genehmigung der unteren Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim und der zuständigen Schulbehörde (§ 101 Absatz 2 Satz 3 BbgSchulG). Der beiliegende Entwurf wurde im Vorfeld mit der Kommunalaufsicht des Landkreis Barnim abgestimmt und würde in der vorliegenden Fassung genehmigt werden. Eine gleichlautende Beschlussvorlage wird der Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin in der nächsten ordentlichen Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |