Vorlage - OD-2025-007
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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt, gemäß § 81 Abs. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) auf die Erstellung des Gesamtabschlusses zu verzichten, solange sich keine werterhöhenden Veränderungen im Finanzanlagevermögen ergeben. Sachverhalt:
Mit der Neuregelung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in 2024 sind die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung des Gesamtabschlusses angepasst worden. Die Stadt Oderberg ist erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2025 verpflichtet, einen Gesamtabschluss, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtertrags-, Gesamtfinanz-, Gesamtvermögens- und Gesamtschuldenlage der Stadt vermitteln soll, aufzustellen. Die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter der Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 81 Abs. 9 BbgKVerf beschließen, auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses zu verzichten.
Das Finanzanlagevermögen der Stadt Oderberg umfasst zum 31.12.2023 folgende Positionen:
Gemäß § 81 Abs. 2 BbgKVerf müssen die Jahresabschlüsse der Unternehmen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind. Dies ist anhand des Bilanzwertes und der Anteile der Stadt Oderberg am Stammkapital gegeben.
Hinzu kommt ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand für die Umsetzung einer Konsolidierung bei eher geringer Aussagekraft. Im Rahmen des Jahresabschlusses der Stadt Oderberg wird jährlich im Beteiligungsbericht nach Maßgabe von Verhältnismäßigkeit und Wesentlichkeit auf die Entwicklung der Unternehmen eingegangen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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