Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Gemeinde Britz – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.
07.11.2016 - Finanzausschuss Britz
Ö 8.1 - zur Kenntnis genommen
28.11.2016 - Gemeindevertretung Britz
Ö 8.2 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Gemäß § 27 Abs. 22 UStG erklärt die juristische Person des öffentlichen Rechts – Gemeinde Britz – gegenüber dem Finanzamt Eberswalde, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Die Amtsverwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt Eberswalde abzugeben.