Die Gemeindevertretung Chorin beschließt auf der Grundlage des § 82 Absatz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf)den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2012 eingeschränkt zu entlasten.
27.02.2020 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 7.2 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Chorin beschließt auf der Grundlage des § 82 Absatz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf)den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2012 eingeschränkt zu entlasten.
Änderung des Beschlusses CH-035/2019 - Verkauf des Flurstückes 421/0.0 der Flur 1 in der Gemarkung Sandkrug mit einer Größe von 18 m² (Einreicher: Amtsdirektor)