Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt, die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreters nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BbgKWahlG an den Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg zu übertragen.
07.11.2018 - Stadtverordnetenversammlung Oderberg
Ö 5.1 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt, die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreters nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BbgKWahlG an den Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg zu übertragen.