Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2022 zu entlasten.
17.01.2024 - Finanzausschuss Britz
Ö 9.3 - zur Kenntnis genommen
26.02.2024 - Gemeindevertretung Britz
Ö 8.3 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2022 zu entlasten.