Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt:
1)Den am 18.05.2015 unter der Beschlussnummer BR-033/2015 aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Ab-satz 2 Baugesetzbuch weiterzuführen. Das parallel zum Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes begonnene Änderungsverfahren des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes des ehemaligen Amtes Britz-Chorin, im Bereich der ehemaligen Eisengießerei bleibt davon unberührt und ist weiterzuführen.
2)Das Flurstück 663 der Flur 3 Gemarkung Britz ist in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ einzubeziehen.
15.01.2018 - Bauausschuss Britz
Ö 8.2 - zur Kenntnis genommen
26.02.2018 - Gemeindevertretung Britz
Ö 8.7 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt:
1)Den am 18.05.2015 unter der Beschlussnummer BR-033/2015 aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Ab-satz 2 Baugesetzbuch weiterzuführen. Das parallel zum Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes begonnene Änderungsverfahren des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes des ehemaligen Amtes Britz-Chorin, im Bereich der ehemaligen Eisengießerei bleibt davon unberührt und ist weiterzuführen.
2)Das Flurstück 663 der Flur 3 Gemarkung Britz ist in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohnbebauung ehemalige Eisengießerei Britz“ einzubeziehen.