Die Gemeinde Chorin beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2020 zu entlasten.
14.06.2022 - Finanz- und Sozialausschuss Chorin
Ö 7.4 - zur Kenntnis genommen
30.06.2022 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 7.4 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeinde Chorin beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2020 zu entlasten.