Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, gemäß § 81 Abs. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) auf die Erstellung des Gesamtabschlusses zu verzichten, solange sich keine werterhöhenden Veränderungen im Finanzanlagevermögen ergeben.
11.02.2025 - Finanz- und Sozialausschuss Chorin
Ö 7.4 - zur Kenntnis genommen
27.02.2025 - Gemeindevertretung Chorin
Ö 8.2 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, gemäß § 81 Abs. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) auf die Erstellung des Gesamtabschlusses zu verzichten, solange sich keine werterhöhenden Veränderungen im Finanzanlagevermögen ergeben.