1. Zu den Aufgaben der Gemeinde gehört die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen und in ihrem Gebiet insbesondere die wassertouristische Entwicklung der Region Finowkanal als Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft. Die Gemeinde ist sich ihrer Verantwortung für die Region Finowkanal bewusst und will die Aufgabe der wassertouristischen Entwicklung der Region Finowkanal auf der Grundlage des Projektplanes (Anlage) auch weiterhin freiwillig wahrnehmen.
2. Die Gemeindevertretung stimmt dem Abschluss einer Grundsatz- und einer Finanzierungsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme von Schleusen des Finowkanals grundsätzlich zu.
Der Amtsdirektor wird beauftragt, der Gemeindevertretung die ausverhandelte Grundsatz- und die Finanzierungsvereinbarung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Amtsdirektor wird insoweit vom dem Verbot des Insichgeschäfts befreit.
3. Die Gemeindevertretung stimmt der Gründung eines Zweckverbandes, auf den die Aufgabe der wassertouristischen Entwicklung der Region Finowkanal übertragen werden soll, grundsätzlich zu. Der Amtsdirektor wird beauftragt, der Gemeindevertretung eine mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg abgestimmte und genehmigungsfähige Verbandssatzung zur Gründung eines Zweckverbandes vorzulegen, auf den die Aufgabe der wassertouristischen Entwicklung der Region Finowkanal übertragen werden soll.
Der Amtsdirektor wird insoweit vom dem Verbot des Insichgeschäfts befreit.
4. Die Gemeindevertretung bekennt sich dazu, dass der Teilabschnitt Langer Trödel zur Region Finowkanal gehört und eine sinnvolle touristische Entwicklung und effiziente Betriebsführung auf Dauer nur möglich sind, wenn dem Zweckverband auch die Betriebsführung und Unterhaltung für die Schleuse Zerpenschleuse und die für ihren Betrieb notwendigen Bauwerke übertragen werden. Über den Zeitpunkt der Übertragung soll der Zweckverband nach Fertigstellung des Schleusenpaketes 1 entscheiden. Dazu soll der Zweckverband so rechtzeitig Verhandlungen mit den beteiligten Partnern aufnehmen, dass eine Übertragung innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Schleusenpaketes 1 möglich ist. Mit den Verhandlungen ist spätestens ein Jahr vor geplanter Fertigstellung des Schleusenpaketes 1 zu beginnen.
5. Der Amtsdirektor wird mit der Ausführung der Beschlüsse nach Ziffer 1 bis 3, insbesondere mit der Durchführung aller dafür geeigneter, erforderlicher und zweckmäßiger Maßnahmen und der Abgabe entsprechender Erklärungen beauftragt.
Der Amtsdirektor wird insoweit vom dem Verbot des Insichgeschäfts befreit.