Vereinsheim am Sportplatz, Am Bahnhof 10, 16248 Niederfinow
Zusatz:
Gäste kommunaler Sitzungen werden zur Verringerung der Infektionsgefahr sowie der Verfolgung möglicher Infektionsketten erfasst und mit Abstand platziert. Für die Dauer der Sitzung besteht Maskenpflicht. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind die Mitglieder der kommunalen Gremien sowie Vertreter der Amtsverwaltung.
Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt mit der gemeindeeigenen SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH einen Besitzüberlassungsvertrag über die im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäude und Aufbauten auf dem Gelände des Parkplatzes im Unterhafen des Schiffshebewerkes rückwirkend ab dem 01.07.2021 zu schließen. Die Laufzeit beträgt zunächst 50 Jahre mit jährlicher Verlängerungsoption. Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen auf dem Parkplatz am Schiffshebewerk hat die SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH jährlich GmbH jährlich eine Entschädigung in Höhe von 28.000 € als Grundbetrag sowie einen noch festzulegenden Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft (in Anlehnung an die gemeindliche Haushaltsplanung) an die Gemeinde zu zahlen.
Der Amtsdirektor wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
09.12.2021 - Gemeindevertretung Niederfinow
Ö 7.2 - geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt mit der gemeindeeigenen SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH einen Besitzüberlassungsvertrag über die im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäude und Aufbauten auf dem Gelände des Parkplatzes im Unterhafen des Schiffshebewerkes rückwirkend ab dem 01.07.2021 zu schließen. Die Laufzeit beträgt zunächst 50 Jahre mit jährlicher Verlängerungsoption. Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen auf dem Parkplatz am Schiffshebewerk hat die SHW Tourismus- und Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft Niederfinow GmbH jährlich GmbH jährlich eine Entschädigung in Höhe von 28.000 € als Grundbetrag sowie einen noch festzulegenden variablen Anteil, der sich der Höhe nach den wirtschaftlichen Ertrag der Geschäftstätigkeit der gemeindeeigenen Gesellschaft bemisst und an den Einnahmen der Gemeinde in der Haushaltsplanung der Vorjahre orientiert, an die Gemeinde zu zahlen.
Der Amtsdirektor wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.