Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2021 zu entlasten.
28.03.2023 - Amtsausschuss
Ö 7.7 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt auf der Grundlage des § 82 Abs.4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2021 zu entlasten.